Ermittlung des echten Willens statt Wortlaut – § 133
Bei der Auslegung einer Willenserklärung zählt der tatsächliche Wille der Personen. Der bloße Wortlaut ist nicht allein entscheidend.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Bei Rechtsgeschäften kommt es darauf an, was mit einer Äußerung tatsächlich gemeint war. Wenn jemand eine Erklärung abgibt, gilt nicht starr das geschriebene oder gesprochene Wort, wenn der dahinterstehende Wille eindeutig ein anderer war.
Eine Willenserklärung ist jede Äußerung, mit der eine rechtliche Wirkung herbeigeführt werden soll. Dazu gehören etwa Verträge, Kündigungen oder Testamente. Unter der Auslegung versteht man das Ermitteln der genauen Bedeutung einer solchen Erklärung, falls diese unklar oder fehlerhaft formuliert ist.
Diese Regelung verhindert, dass bloße Tippfehler, Versprecher oder Missverständnisse beim Ausdruck eine Vereinbarung zu Unrecht zunichtemachen oder verdrehen. Entscheidend ist, was die erklärende Person wirklich ausdrücken wollte.
Wann sie gilt
- Eine Person verschreibt sich im schriftlichen Kaufvertrag beim Kaufpreis, meint aber nachweislich den mündlich vereinbarten Betrag.
- In einem Testament verwendet jemand eine falsche Berufsbezeichnung, meint aber unmissverständlich eine ganz bestimmte Person.
- Bei einer Kündigung wird aus Versehen das falsche Jahr genannt, obwohl der nächstmögliche Termintag gemeint ist.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Gültigkeit von Verträgen, die gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen.
- Wirkung von behördlichen oder gesetzlichen Veräußerungsverboten.
- Formen der Ersetzungszustellung einer Erklärung.
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Diese Seite gibt den zum angegebenen Stand geltenden Wortlaut des § 133 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wieder und erläutert ihn allgemein. Sie ist keine Rechtsberatung und berücksichtigt nicht die Umstände Ihres Falls, die die Antwort vollständig ändern können. Bei einem laufenden Streit, bei Verjährungs- und Ausschlussfristen und vor jedem gerichtlichen Schritt wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.