§ 135 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Veräußerungsverbot zum Schutz bestimmter Personen – § 135

Ein gesetzliches Veräußerungsverbot zum Schutz bestimmter Personen macht eine Verfügung nur diesen gegenüber unwirksam. § 135 BGB: relative Unwirksamkeit.

Amtlicher Text § 135 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Verstößt die Verfügung über einen Gegenstand gegen ein gesetzliches Veräußerungsverbot, das nur den Schutz bestimmter Personen bezweckt, so ist sie nur diesen Personen gegenüber unwirksam. Der rechtsgeschäftlichen Verfügung steht eine Verfügung gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung erfolgt.
  • (2) Die Vorschriften zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, finden entsprechende Anwendung.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

§ 135 BGB behandelt Fälle, in denen ein Gesetz den Verkauf oder die Übertragung eines Gegenstands verbietet, aber nur, um bestimmte Personen zu schützen. Verstößt eine solche Verfügung (z. B. Verkauf, Schenkung, Verpfändung) gegen das Verbot, ist sie nicht automatisch nichtig. Sie ist lediglich den geschützten Personen gegenüber unwirksam – anderen Personen gegenüber bleibt sie wirksam.

Das Gesetz stellt einer rechtsgeschäftlichen Verfügung eine Verfügung gleich, die durch Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung erfolgt. Auch wenn also ein Gerichtsvollzieher eine Sache pfändet und versteigert, gilt das Gleiche, wenn dadurch ein solches Veräußerungsverbot verletzt wird.

Zudem verweist die Vorschrift auf die Regeln zum gutgläubigen Erwerb vom Nichtberechtigten. Diese finden entsprechende Anwendung, sodass ein Dritter unter Umständen trotz des Verbots Eigentum erwerben kann, wenn er die geschützte Person nicht kennt. Die genaue Anwendung hängt vom Einzelfall ab.

Wann sie gilt

  • Ein Schuldner verkauft sein Haus, obwohl ein gesetzliches Veräußerungsverbot zugunsten eines bestimmten Gläubigers besteht. Der Verkauf ist dem Gläubiger gegenüber unwirksam.
  • Ein Erbe überträgt ein Grundstück, das aufgrund eines Testaments zugunsten eines Vermächtnisnehmers mit einem Veräußerungsverbot belegt ist. Die Übertragung ist dem Vermächtnisnehmer gegenüber unwirksam.
  • Ein Gerichtsvollzieher versteigert ein Auto, das einem Veräußerungsverbot unterliegt, das nur eine bestimmte Person schützt. Der Ersteher erwirbt Eigentum, aber die geschützte Person kann die Unwirksamkeit geltend machen.
  • Ein Ehegatte veräußert einen Gegenstand, der nach § 1360a BGB dem Familienunterhalt dient, ohne Zustimmung des anderen. Der andere Ehegatte kann sich auf die relative Unwirksamkeit berufen.
  • Ein Mieter überträgt seine Mietkaution an einen Dritten, obwohl ein gesetzliches Veräußerungsverbot zugunsten des Vermieters besteht. Die Abtretung ist dem Vermieter gegenüber unwirksam.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Allgemeine gesetzliche Verbote, die nicht dem Schutz bestimmter Personen dienen (z. B. Verbote aus § 134 BGB). Diese können zur Nichtigkeit führen.
  • Veräußerungsverbote, die durch behördliche Anordnung erlassen wurden (diese fallen unter § 136 BGB).
  • Absolute Unwirksamkeit oder Nichtigkeit von Rechtsgeschäften – § 135 BGB führt nur zur relativen Unwirksamkeit.
  • Fälle, in denen der Erwerber selbst zu den geschützten Personen gehört – hier greift die Vorschrift nicht, da die Verfügung ihm gegenüber wirksam bleibt.

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