Behördliches Veräußerungsverbot = gesetzlich (§ 136)
Ein von Gericht oder Behörde erlassenes Veräußerungsverbot wirkt wie ein gesetzliches Veräußerungsverbot nach § 135 BGB und hat dieselben Rechtsfolgen.
Ein Veräußerungsverbot, das von einem Gericht oder von einer anderen Behörde innerhalb ihrer Zuständigkeit erlassen wird, steht einem gesetzlichen Veräußerungsverbot der in § 135 bezeichneten Art gleich.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
§ 136 BGB stellt ein behördliches Veräußerungsverbot einem gesetzlichen Veräußerungsverbot nach § 135 gleich. Das bedeutet, dass ein solches Verbot, wenn es von einem Gericht oder einer anderen Behörde im Rahmen ihrer Zuständigkeit erlassen wird, dieselben Rechtswirkungen entfaltet wie ein gesetzliches Verbot.
Ein gesetzliches Veräußerungsverbot nach § 135 dient dem Schutz bestimmter Personen. Ein Rechtsgeschäft, das gegen das Verbot verstößt, ist diesen Personen gegenüber unwirksam. Das Gleiche gilt für ein behördliches Veräußerungsverbot nach § 136.
Typische Beispiele sind einstweilige Verfügungen oder Arrestbefehle, die einem Schuldner verbieten, über sein Vermögen zu verfügen. Auch Behörden können solche Verbote erlassen, etwa im Bau- oder Denkmalschutzrecht.
Wann sie gilt
- Ein Gericht erlässt im Rahmen einer einstweiligen Verfügung ein Veräußerungsverbot gegen den Schuldner, um die spätere Vollstreckung zu sichern.
- Eine Denkmalschutzbehörde verbietet dem Eigentümer eines denkmalgeschützten Hauses, das Grundstück zu verkaufen.
- Im Insolvenzverfahren verbietet das Insolvenzgericht dem Schuldner, sein Vermögen zu veräußern.
- Ein Familiengericht verbietet einem Ehegatten, das gemeinsame Haus zu verkaufen, während des Trennungsverfahrens.
- Eine Gemeinde erlässt eine Veränderungssperre nach Baugesetzbuch, die den Verkauf von Grundstücken untersagt.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Dass das Veräußerungsverbot automatisch zur Nichtigkeit des gesamten Vertrags führt – es bewirkt nur relative Unwirksamkeit gegenüber den geschützten Personen.
- Dass das Verbot nur für Grundstücke gilt – es kann auch für bewegliche Sachen angeordnet werden.
- Dass das Verbot nur von Gerichten erlassen werden kann – auch Behörden sind befugt.
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