Hinzufügung eines Begleitnamens § 1355a
Wer nicht seinen Namen als Ehenamen führt, kann ihm einen Begleitnamen voranstellen oder anfügen. Ein Widerruf ist möglich, aber einmalig.
- (1) Der Ehegatte, dessen Name nicht Ehename wird, kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt dem Ehenamen einen Begleitnamen voranstellen oder anfügen. Begleitname kann sein: 1. der Geburtsname dieses Ehegatten oder 2. der zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführte Familienname dieses Ehegatten. Besteht der Name, der Begleitname werden soll, aus mehreren Namen, kann nur einer dieser Namen Begleitname sein. Mit der Erklärung nach Satz 1 kann der Ehegatte auch bestimmen, dass der Ehename und der Begleitname durch einen Bindestrich verbunden werden.
- (2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Ehename aus mehreren Namen besteht.
- (3) Wird die Erklärung nach Absatz 1 Satz 1 nicht bei der Eheschließung abgegeben, so muss sie öffentlich beglaubigt werden.
- (4) Die Erklärung nach Absatz 1 Satz 1 kann gegenüber dem Standesamt widerrufen werden. Der Widerruf muss öffentlich beglaubigt werden. Im Fall des Widerrufs ist eine erneute Erklärung nach Absatz 1 Satz 1 nicht zulässig.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Bestimmen Ehegatten einen gemeinsamen Ehenamen, behält ein Ehepartner seinen bisherigen Namen nicht als Hauptnamen. Diese Person kann dem Ehenamen jedoch ihren Geburtsnamen oder den zum Zeitpunkt der Erklärung geführten Familiennamen als Begleitnamen voranstellen oder anfügen. Auf Wunsch werden Ehename und Begleitname durch einen Bindestrich verbunden.
Besteht der gewünschte Begleitname bereits aus mehreren Namen, darf nur einer dieser Namen verwendet werden. Wenn der gewählte Ehename selbst schon aus mehreren Namen zusammengesetzt ist, kann kein Begleitname hinzugefügt werden.
Die Erklärung kann bei der Eheschließung abgegeben werden oder später beim Standesamt mit öffentlicher Beglaubigung. Der Begleitname kann beim Standesamt öffentlich beglaubigt widerrufen werden. Nach einem Widerruf ist eine erneute Hinzufügung eines Begleitnamens ausgeschlossen.
Wann sie gilt
- Eine Ehefrau nimmt den Nachnamen ihres Mannes als Ehenamen an und möchte ihren Geburtsnamen mit Bindestrich voranstellen.
- Ein Ehemann fügt seinen bisherigen Familiennamen dem neu gewählten Ehenamen seiner Ehefrau hinten an.
- Ein Ehegatte widerruft die früher erklärte Hinzufügung seines Geburtsnamens öffentlich beglaubigt beim Standesamt.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Der Ehename besteht selbst bereits aus mehreren Namen.
- Erneutes Hinzufügen eines Begleitnamens nach einem bereits erfolgten Widerruf.
- Erstmalige Bestimmung des gemeinsamen Ehenamens (geregelt in § 1355).
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