Geschlechtsangepasster Ehename § 1355b
Geschlechtsangepasster Ehename bei sorbischer Tradition oder ausländischem Recht. Erklärung zum Standesamt, ggf. öffentliche Beglaubigung. Widerruf.
- (1) Jeder Ehegatte kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt bestimmen, dass er den Ehenamen in einer seinem Geschlecht angepassten Form führt, wenn 1. die Form der sorbischen Tradition entspricht und der Ehegatte dem sorbischen Volk angehört, 2. die Anpassung in der Rechtsordnung eines anderen Staates vorgesehen ist und der Herkunft des Ehegatten entspricht oder 3. die Anpassung in der Rechtsordnung eines anderen Staates vorgesehen ist und der Name traditionell aus dem dortigen Sprachraum stammt.
- (2) Wird eine Erklärung nach Absatz 1 nicht bei der Eheschließung abgegeben, so muss sie öffentlich beglaubigt werden.
- (3) Die Erklärung nach Absatz 1 kann gegenüber dem Standesamt widerrufen werden. Der Widerruf muss öffentlich beglaubigt werden. Im Fall des Widerrufs ist eine erneute Erklärung nach Absatz 1 nicht zulässig.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Die Vorschrift erlaubt Ehegatten, den Ehenamen (den gemeinsamen Familiennamen) in einer geschlechtsangepassten Form zu führen, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen. Dies ist möglich bei sorbischer Tradition unter Zugehörigkeit zum sorbischen Volk, oder wenn die Anpassung im Recht eines anderen Staates vorgesehen ist und entweder die Herkunft des Ehegatten oder die sprachliche Tradition des Namens dem entspricht.
Die Erklärung gegenüber dem Standesamt kann bei der Eheschließung oder später abgegeben werden; eine spätere Erklärung bedarf der öffentlichen Beglaubigung.
Ein Widerruf ist möglich, erfordert ebenfalls öffentliche Beglaubigung und schließt eine erneute Erklärung aus.
Wann sie gilt
- Eine sorbische Frau möchte nach der Heirat den Ehenamen mit einer weiblichen Endung führen (z.B. -owa statt -ow).
- Ein Deutscher heiratet eine Polin; das polnische Recht sieht eine weibliche Form des Familiennamens vor, die er für sich selbst nutzen möchte.
- Ein Ehegatte mit französischen Vorfahren trägt einen Namen, der im Französischen eine männliche und weibliche Form hat, und möchte die weibliche Form führen.
- Ein Paar hat bei der Eheschließung keine Erklärung abgegeben, will dies aber später nachholen – dann ist eine öffentliche Beglaubigung nötig.
- Ein Ehegatte widerruft seine frühere Erklärung – danach ist keine erneute Erklärung mehr zulässig.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die Vorschrift erlaubt nicht die freie Wahl eines anderen Ehenamens (das regelt § 1355 BGB).
- Sie erlaubt keine geschlechtsangepasste Form, wenn keine der drei Voraussetzungen (sorbische Tradition, ausländisches Recht mit Herkunft oder Sprachraum) erfüllt ist.
- Sie erlaubt nicht die Änderung des Geburtsnamens eines Ehegatten für sich allein – nur die Form des gemeinsamen Ehenamens kann angepasst werden.
- Sie gilt nicht für eingetragene Lebenspartnerschaften (dort gelten eigene Regeln).
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