Titel 5Wirkungen der Ehe im Allgemeinen
15 Vorschriften · 1 aufgehoben
- § 1353 Eheliche Lebensgemeinschaft: Pflichten und Grenzen § 1353 BGB regelt die eheliche Lebensgemeinschaft: Ehegatten sind einander verpflichtet, aber nicht bei Missbrauch oder gescheiterter Ehe.
- § 1355 Bestimmung des Ehenamens bei Eheschließung Ehegatten wählen gemeinsamen Familiennamen (Geburtsname, aktueller Name, Doppelname). Ohne Wahl bleiben eigene Namen. Witwen/Witwer behalten Ehenamen.
- § 1355a Hinzufügung eines Begleitnamens Wer nicht seinen Namen als Ehenamen führt, kann ihm einen Begleitnamen voranstellen oder anfügen. Ein Widerruf ist möglich, aber einmalig.
- § 1355b Geschlechtsangepasster Ehename Geschlechtsangepasster Ehename bei sorbischer Tradition oder ausländischem Recht. Erklärung zum Standesamt, ggf. öffentliche Beglaubigung. Widerruf.
- § 1356 Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit der Ehegatten § 1356 BGB: Ehegatten regeln Haushaltsführung im Einvernehmen; beide sind zur Erwerbstätigkeit berechtigt, mit Rücksicht auf den anderen und die Familie.
- § 1357 Schlüsselgewalt § 1357 BGB: Jeder Ehegatte kann für den anderen Geschäfte des täglichen Lebens tätigen. Beide haften. Beschränkung nur nach § 1412. Nicht bei Getrenntleben.
- § 1358 Gegenseitige Vertretung von Ehegatten § 1358 BGB regelt die gegenseitige Vertretung von Ehegatten in Gesundheitssorge bei Bewusstlosigkeit oder Krankheit, mit Ausschlussgründen und 6-Monats-Frist.
- § 1359 Ehegatten: Haftung nur für eigentübliche Sorgfalt (§1359) § 1359 BGB: Ehegatten haften bei Erfüllung ehelicher Pflichten nur für die Sorgfalt, die sie in eigenen Angelegenheiten anwenden.
- § 1360 Verpflichtung zum Familienunterhalt Ehegatten sind verpflichtet, durch Arbeit und Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten. Bei Haushaltsführung gilt diese als Beitrag zur Arbeit.
- § 1360a Umfang der Familienunterhaltspflicht Definiert angemessenen Familienunterhalt, Vorausleistungspflicht, Anwendung der §§1613-1615, Vorschuss für Rechtsstreit und Strafverteidigung.
- § 1360b Zuvielleistung: Vermutung gegen Rückforderung Übermäßige Leistung eines Ehegatten zum Familienunterhalt: Es wird vermutet, dass er keinen Ersatz verlangen will. § 1360b BGB.
- § 1361 Unterhalt bei Getrenntleben von Ehegatten Bei Getrenntleben kann ein Ehegatte angemessenen Unterhalt verlangen. Nicht Erwerbstätige müssen nur unter bestimmten Bedingungen arbeiten.
- § 1361a Verteilung des Hausrats bei Getrenntleben Bei Trennung kann jeder Ehegatte eigene Haushaltsgegenstände herausverlangen oder gemeinsame nach Billigkeit aufteilen lassen. Eigentum bleibt bestehen.
- § 1361b § 1361b BGB – Ehewohnung bei Trennung: wer bleiben darf § 1361b BGB: Bei Getrenntleben kann ein Ehegatte die Wohnung zur alleinigen Benutzung verlangen, wenn das zur Vermeidung unbilliger Härte notwendig ist.
- § 1362 Vermutung des Eigentums von Ehegatten Bei Pfändungen wird vermutet, dass im Besitz der Ehegatten befindliche Sachen dem Schuldner gehören. Gegenstände zum persönlichen Gebrauch gehören dem Nutzer.
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§ 1354 Aufgehoben