§ 1355 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Bestimmung des Ehenamens bei Eheschließung § 1355

Ehegatten wählen gemeinsamen Familiennamen (Geburtsname, aktueller Name, Doppelname). Ohne Wahl bleiben eigene Namen. Witwen/Witwer behalten Ehenamen.

Amtlicher Text § 1355 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Die Ehegatten können einen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen) bestimmen. Die Ehegatten führen den von ihnen bestimmten Ehenamen. Bestimmen die Ehegatten keinen Ehenamen, so führen sie ihre zur Zeit der Eheschließung geführten Namen auch nach der Eheschließung.
  • (2) Zum Ehenamen können die Ehegatten durch Erklärung gegenüber dem Standesamt bestimmen: 1. den Geburtsnamen (Absatz 6) eines Ehegatten, 2. den zur Zeit der Erklärung geführten Familiennamen eines Ehegatten oder 3. einen aus den Namen (Nummer 1 oder 2) beider Ehegatten gebildeten Doppelnamen. Im Fall des Satzes 1 Nummer 3 werden die für den Doppelnamen herangezogenen Namen durch einen Bindestrich verbunden, es sei denn, die Ehegatten bestimmen mit der Erklärung nach Satz 1, dass die Namen nicht durch einen Bindestrich verbunden werden.
  • (3) Besteht der Name, der nach Absatz 2 allein oder als einer der Namen eines Doppelnamens zum Ehenamen bestimmt werden soll, aus mehreren Namen, so gilt zusätzlich: 1. im Fall des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 oder 2 können anstelle des gesamten Namens auch nur einer oder einige der Namen, aus denen der Name besteht, zum Ehenamen bestimmt werden, 2. im Fall des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 darf nur einer der Namen, aus denen der Name besteht, für die Bildung des Doppelnamens herangezogen werden.
  • (4) Die Bestimmung des Ehenamens soll bei der Eheschließung erfolgen. Wird die Erklärung später abgegeben, so muss sie öffentlich beglaubigt werden.
  • (5) Der verwitwete oder geschiedene Ehegatte behält den Ehenamen. Er kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt, die öffentlich beglaubigt werden muss, 1. seinen Geburtsnamen (Absatz 6) wieder annehmen, 2. den Namen wieder annehmen, den er bis zur Bestimmung des Ehenamens geführt hat, oder 3. dem Ehenamen einen Begleitnamen (§ 1355a) voranstellen oder anfügen; § 1355a gilt entsprechend.
  • (6) Geburtsname ist der Familienname, der in die Geburtsurkunde eines Ehegatten zum Zeitpunkt der Erklärung nach Absatz 2 Satz 1 einzutragen ist.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

§ 1355 BGB regelt den Ehenamen, den gemeinsamen Familiennamen, den Ehegatten bei oder nach der Heirat annehmen können. Sie haben drei Möglichkeiten: den Geburtsnamen eines Ehegatten, dessen aktuellen Familiennamen oder einen Doppelnamen aus den Namen beider. Der Doppelname wird in der Regel mit Bindestrich verbunden, es sei denn, die Ehegatten bestimmen etwas anderes.

Bestimmen die Ehegatten keinen Ehenamen, behalten sie ihre bisherigen Namen. Die Wahl soll bei der Eheschließung erfolgen; wird sie später abgegeben, ist eine öffentliche Beglaubigung nötig. Bei Namen mit mehreren Bestandteilen können die Ehegatten einen oder mehrere Teile auswählen.

Nach Tod oder Scheidung behält der überlebende oder geschiedene Ehegatte den Ehenamen. Er kann jedoch durch Erklärung gegenüber dem Standesamt seinen Geburtsnamen wieder annehmen, den Namen vor der Eheschließung wieder annehmen oder dem Ehenamen einen Begleitnamen voranstellen oder anfügen (§ 1355a).

Wann sie gilt

  • Ein Paar möchte bei der Hochzeit den Geburtsnamen der Frau als gemeinsamen Familiennamen wählen.
  • Ein Ehemann hat einen Doppelnamen aus zwei Nachnamen und möchte nur einen davon als Ehenamen verwenden.
  • Eine verwitwete Frau möchte nach dem Tod ihres Mannes wieder ihren Mädchennamen annehmen.
  • Ein geschiedener Mann möchte seinem Ehenamen einen Begleitnamen hinzufügen.
  • Ein Paar wünscht sich einen Doppelnamen ohne Bindestrich.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Die Regelung gilt nicht für die Namensgebung von Kindern (das ist in anderen Vorschriften geregelt).
  • Sie betrifft nicht die Namensänderung nach einer Adoption.
  • Sie gilt nicht für eingetragene Lebenspartnerschaften (dafür gilt das Lebenspartnerschaftsgesetz).
  • Sie regelt nicht, wie der Name bei einer Wiederheirat nach Scheidung geändert werden kann.

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