Verfügungsverbot durch Rechtsgeschäft unwirksam: § 137
§ 137 BGB erklärt rechtsgeschäftliche Verfügungsverbote für unwirksam, lässt aber schuldrechtliche Verpflichtungen zur Nichtverfügung zu.
Die Befugnis zur Verfügung über ein veräußerliches Recht kann nicht durch Rechtsgeschäft ausgeschlossen oder beschränkt werden. Die Wirksamkeit einer Verpflichtung, über ein solches Recht nicht zu verfügen, wird durch diese Vorschrift nicht berührt.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
§ 137 BGB besagt, dass die Befugnis, über ein veräußerliches Recht zu verfügen, nicht durch Rechtsgeschäft ausgeschlossen oder beschränkt werden kann. Das bedeutet: Eine vertragliche Klausel, die es jemandem verbietet, sein Eigentum zu verkaufen oder eine Forderung abzutreten, hat keine dingliche Wirkung. Sie macht die Verfügung nicht unwirksam.
Anders verhält es sich mit einer rein schuldrechtlichen Verpflichtung. Wenn sich jemand vertraglich verpflichtet, nicht zu verfügen, ist diese Verpflichtung wirksam. Verstößt er dagegen, kann er schadensersatzpflichtig werden. Die Verfügung selbst bleibt jedoch gültig.
Der Unterschied liegt darin, ob die Beschränkung das Recht selbst (dinglich) oder nur die Person (obligatorisch) betrifft. § 137 verbietet nur die dingliche Beschränkung.
Wann sie gilt
- Ein Verkäufer fügt in den Kaufvertrag ein, dass der Käufer die Sache nicht weiterverkaufen darf. Diese Klausel ist unwirksam; der Käufer kann die Sache trotzdem weiterverkaufen.
- Ein Gläubiger verspricht seinem Schuldner, eine Forderung nicht an Dritte abzutreten. Dieses Versprechen ist wirksam, aber wenn der Gläubiger die Forderung trotzdem abtritt, bleibt die Abtretung gültig.
- Ein Gesellschaftervertrag enthält ein Verbot, Geschäftsanteile zu übertragen. Ein solches Verbot kann nur als schuldrechtliche Verpflichtung ausgestaltet werden, sonst ist es unwirksam.
- Ein Mieter verpflichtet sich, die Wohnung nicht unterzuvermieten. Diese Verpflichtung ist schuldrechtlich wirksam, aber ein Verbot der Untervermietung als dingliche Beschränkung wäre nach § 137 unwirksam.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Ein gesetzliches Verfügungsverbot, wie etwa nach § 1365 BGB (Verfügung über Vermögen im Ganzen), wird von § 137 nicht erfasst.
- Die Vorschrift macht schuldrechtliche Verpflichtungen, nicht zu verfügen, nicht unwirksam – sie bestätigt deren Wirksamkeit.
- § 137 gilt nicht für Verfügungsbeschränkungen, die auf einer höchstpersönlichen Natur des Rechts beruhen (z.B. nicht übertragbare Rechte).
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