Nichtigkeit wegen Sittenwidrigkeit und Wucher § 138
Verträge und Rechtsgeschäfte sind von Anfang an nichtig, wenn sie gegen die guten Sitten verstoßen oder eine Ausbeutung durch Wucher vorliegt.
- (1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.
- (2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Ein Vertrag oder ein anderes Rechtsgeschäft ist rechtlich von Anfang an unwirksam, wenn der Inhalt oder das Zustandekommen gegen das Anstandsgefühl aller gerecht und billig Denkenden verstößt. Das Gesetz bezeichnet solche Abmachungen als sittenwidrig.
Eine besondere Form ist der Wucher. Dieser liegt vor, wenn eine Seite die Zwangslage, die Unerfahrenheit, den Mangel an Urteilsvermögen oder eine erhebliche Willensschwäche der anderen Person gezielt ausnutzt. Dadurch lässt sie sich Vorteile versprechen oder gewähren, die in einem auffälligen Missverhältnis zur eigenen Leistung stehen.
Die angeordnete Nichtigkeit führt dazu, dass niemand zur Erfüllung der Abmachung verpflichtet ist. Bereits erbrachte Leistungen können im Nachhinein nach den gesetzlichen Regeln über die ungerechtfertigte Bereicherung zurückgefordert werden.
Wann sie gilt
- Ein Schlüsseldienst verlangt von einer ausgesperrten Person in einer akuten Notlage einen extrem überhöhten Preis für die Türöffnung.
- Ein Vermieter nutzt die Verzweiflung einer wohnungssuchenden Person aus und verlangt eine Miete, die den üblichen Preis um ein Vielfaches übersteigt.
- Ein Arbeitgeber nutzt die fehlenden Sprachkenntnisse und die Unerfahrenheit einer Arbeitskraft aus, um Bedingungen mit extrem niedriger Entlohnung durchzusetzen.
- Jemand bringt eine Person mit erheblicher Willensschwäche dazu, wertvolle Gegenstände weit unter ihrem eigentlichen Wert zu verkaufen.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Das bloße Bereuen eines unvorteilhaften Kaufs ohne Ausbeutung einer Schwäche oder ohne sittenwidrigen Inhalt.
- Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen eines Vertrags, wenn der verbleibende Vertrag wirksam bleiben soll.
- Der reine Verstoß eines Rechtsgeschäfts gegen ein gesetzliches Verbot ohne gleichzeitigen Sittenverstoß.
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