§ 139 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Bei Teilnichtigkeit ganze Nichtigkeit – §139

Bei Teilnichtigkeit eines Rechtsgeschäfts ist es ganz nichtig, wenn nicht anzunehmen, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen worden wäre. §139 BGB.

Amtlicher Text § 139 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Nach §139 BGB führt die Nichtigkeit eines Teils eines Rechtsgeschäfts grundsätzlich zur Nichtigkeit des gesamten Rechtsgeschäfts. Dies gilt jedoch nur, wenn nicht anzunehmen ist, dass das Rechtsgeschäft auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen worden wäre.

Die Vorschrift betrifft die sogenannte Teilnichtigkeit. Entscheidend ist der hypothetische Wille der Parteien: Hätten sie das Geschäft auch ohne den nichtigen Teil abgeschlossen? Das ist anhand der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen.

Die Vermutung spricht für die Gesamtnichtigkeit. Wer sich auf die Wirksamkeit des restlichen Geschäfts beruft, muss darlegen und beweisen, dass es auch ohne den nichtigen Teil zustande gekommen wäre.

Wann sie gilt

  • Ein Kaufvertrag für ein Auto enthält eine unwirksame Gewährleistungsausschlussklausel. Der Käufer hätte das Auto auch ohne diese Klausel gekauft? Dann bleibt der Vertrag wirksam.
  • Ein Mietvertrag mit einer unwirksamen Staffelmietvereinbarung. Der Vermieter hätte die Wohnung auch ohne diese Indexierung vermietet? Sonst ist der ganze Mietvertrag nichtig.
  • Ein Gesellschaftsvertrag enthält eine sittenwidrige Gewinnverteilungsklausel. Die Gesellschafter hätten die Gesellschaft auch ohne diese Klausel gegründet? Andernfalls ist der gesamte Vertrag nichtig.
  • Ein Testament enthält eine unwirksame Bedingung. Der Erblasser hätte das Testament auch ohne diese Bedingung errichtet? Sonst ist das ganze Testament nichtig.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • §139 gilt nicht für die Frage, ob eine einzelne Klausel überhaupt nichtig ist; das richtet sich nach anderen Vorschriften wie §138 (Sittenwidrigkeit).
  • §139 betrifft nicht die Umdeutung eines nichtigen Rechtsgeschäfts in ein gültiges; dafür ist §140 einschlägig.
  • §139 regelt nicht die Bestätigung eines nichtigen Rechtsgeschäfts; diese folgt aus §141.
  • Es wird oft fälschlich angenommen, §139 führe stets zur Gesamtnichtigkeit, tatsächlich kommt es auf die hypothetische Parteiabsicht an.

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Diese Seite gibt den zum angegebenen Stand geltenden Wortlaut des § 139 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wieder und erläutert ihn allgemein. Sie ist keine Rechtsberatung und berücksichtigt nicht die Umstände Ihres Falls, die die Antwort vollständig ändern können. Bei einem laufenden Streit, bei Verjährungs- und Ausschlussfristen und vor jedem gerichtlichen Schritt wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.

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