Umdeutung eines nichtigen Rechtsgeschäfts (§ 140 BGB)
§ 140 BGB: Wenn ein nichtiges Rechtsgeschäft die Voraussetzungen eines anderen erfüllt, kann es als dieses gelten, sofern die Parteien das gewollt hätten.
Entspricht ein nichtiges Rechtsgeschäft den Erfordernissen eines anderen Rechtsgeschäfts, so gilt das letztere, wenn anzunehmen ist, dass dessen Geltung bei Kenntnis der Nichtigkeit gewollt sein würde.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Die Umdeutung nach § 140 BGB erlaubt es, ein nichtiges Rechtsgeschäft als ein anderes, wirksames Rechtsgeschäft aufrechtzuerhalten, wenn es dessen Erfordernisse erfüllt und die Parteien dies bei Kenntnis der Nichtigkeit gewollt hätten. Voraussetzung ist ein hypothetischer Wille der Parteien.
Beispiel: Ein formnichtiger Kaufvertrag kann als Schenkung gelten, wenn die Schenkungsvoraussetzungen vorliegen und die Parteien eine Schenkung gewollt hätten. Die Umdeutung ist nicht möglich, wenn das andere Rechtsgeschäft ebenfalls nichtig wäre oder die Parteien erkennbar das nichtige Geschäft gewollt haben.
Die Vorschrift ergänzt § 139 (Teilnichtigkeit) und § 141 (Bestätigung).
Wann sie gilt
- Ein notariell beurkundeter Grundstückskaufvertrag ist wegen eines Formfehlers nichtig, erfüllt aber die Form einer Schenkung.
- Ein Arbeitsvertrag, der gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, kann unter Umständen als freier Dienstvertrag umgedeutet werden.
- Ein Testament, das wegen Verstoßes gegen die gesetzliche Form nichtig ist, könnte als schriftliche Schenkung von Todes wegen gelten.
- Ein Mietvertrag, der wegen fehlender Schriftform nichtig ist, kann als konkludenter Mietvertrag auf unbestimmte Zeit umgedeutet werden.
- Ein Darlehensvertrag mit überhöhten Zinsen kann als zinsloses Darlehen umgedeutet werden, wenn die Parteien das gewollt hätten.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die Umdeutung ist bei sittenwidrigen Rechtsgeschäften ausgeschlossen; diese bleiben nichtig.
- Die Umdeutung setzt nicht voraus, dass das andere Geschäft bereits existiert; es wird neu konstruiert.
- Die Umdeutung ist nicht möglich, wenn die Nichtigkeit auf einem Willensmangel wie Arglist oder Irrtum beruht, da dann die Anfechtung vorrangig ist.
- Die Umdeutung ist keine Heilung, sondern eine Neubewertung des Geschäfts.
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