§ 141 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Bestätigung nichtiger Rechtsgeschäfte (§ 141)

§ 141 BGB regelt die Bestätigung nichtiger Rechtsgeschäfte. Sie gilt als erneute Vornahme. Verträge verpflichten im Zweifel zur Rückwirkung.

Amtlicher Text § 141 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Wird ein nichtiges Rechtsgeschäft von demjenigen, welcher es vorgenommen hat, bestätigt, so ist die Bestätigung als erneute Vornahme zu beurteilen.
  • (2) Wird ein nichtiger Vertrag von den Parteien bestätigt, so sind diese im Zweifel verpflichtet, einander zu gewähren, was sie haben würden, wenn der Vertrag von Anfang an gültig gewesen wäre.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Wird ein Rechtsgeschäft, das rechtlich nichtig ist, von der Person bestätigt, die es vorgenommen hat, gilt diese Bestätigung rechtlich als erneute Vornahme des Rechtsgeschäfts.

Bestätigen die Vertragsparteien einen nichtigen Vertrag, entsteht daraus im Zweifel die Verpflichtung, einander das zu gewähren, was sie erhalten hätten, wenn der Vertrag seit seinem Beginn gültig gewesen wäre.

Wann sie gilt

  • Parteien einigen sich nach der wirksamen Anfechtung eines Kaufs ausdrücklich darauf, das Rechtsgeschäft zu denselben Bedingungen neu vorzunehmen.
  • Vertragspartner bestätigen einen wegen eines Formmangels nichtigen Vertrag und holen die gesetzlich vorgeschriebene Form ordnungsgemäß nach.
  • Die Beteiligten erklären nach dem Wegfall eines gesetzlichen Verbots, an der Vereinbarung festhalten zu wollen.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Die automatische Wirksamkeit eines formunwirksamen Vertrags ohne erneute Vornahme oder Bestätigung.
  • Die Umdeutung eines nichtigen Rechtsgeschäfts in ein anderes wirksames Geschäft.
  • Die bloße Teilnichtigkeit eines Vertrags, wenn nur einzelne Bestimmungen unwirksam sind.

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