§ 142 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Wirkung der Anfechtung: Rückwirkende Nichtigkeit § 142

Bei Anfechtung eines anfechtbaren Rechtsgeschäfts wird dieses nichtig. Wer die Anfechtbarkeit kannte, wird behandelt, als hätte er die Nichtigkeit gekannt.

Amtlicher Text § 142 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Wird ein anfechtbares Rechtsgeschäft angefochten, so ist es als von Anfang an nichtig anzusehen.
  • (2) Wer die Anfechtbarkeit kannte oder kennen musste, wird, wenn die Anfechtung erfolgt, so behandelt, wie wenn er die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts gekannt hätte oder hätte kennen müssen.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

§ 142 regelt, was passiert, wenn ein Rechtsgeschäft angefochten wird, das von Anfang an anfechtbar war. Anfechtbar ist ein Rechtsgeschäft, wenn es unter einem Willensmangel leidet, etwa durch Täuschung, Drohung oder Irrtum.

Wird die Anfechtung erklärt, gilt das Geschäft als von Anfang an nichtig – also so, als ob es nie wirksam zustande gekommen wäre. Dies nennt man Rückwirkung (ex tunc).

Absatz 2 betrifft die Kenntnis der Anfechtbarkeit: Wer wusste oder hätte wissen müssen, dass das Geschäft anfechtbar ist, wird nach der Anfechtung so behandelt, als hätte er die Nichtigkeit gekannt. Das ist vor allem für Schadensersatzansprüche und die Frage des gutgläubigen Erwerbs relevant.

Wann sie gilt

  • Ein Käufer wird beim Autokauf über den Unfallschaden getäuscht und ficht den Kaufvertrag an.
  • Ein Erbe wird unter Androhung von Gewalt zur Unterschrift unter einen Erbverzicht bewogen und ficht an.
  • Jemand kauft ein Grundstück, weil er sich über die genaue Lage irrt, und ficht den Kauf an.
  • Ein Unternehmen schließt einen Lizenzvertrag aufgrund einer falschen Angabe des Partners und ficht an.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Die Fristen für die Anfechtung – diese werden nicht in § 142 geregelt, sondern in anderen Bestimmungen.
  • Die Form der Anfechtungserklärung – dazu enthält eine andere Vorschrift besondere Regelungen.
  • Die Voraussetzungen für die Anfechtbarkeit (z.B. Irrtum, Täuschung) sind in anderen Vorschriften des BGB geregelt.

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