§ 1424 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Zustimmung zur Verfügung über Grundstücke – § 1424

Verfügungen über Grundstücke, Schiffe oder Schiffsbauwerke des Gesamtguts bedürfen der Einwilligung des anderen Ehegatten. Auch die Verpflichtung dazu.

Amtlicher Text § 1424 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, kann nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten über ein zum Gesamtgut gehörendes Grundstück verfügen; er kann sich zu einer solchen Verfügung auch nur mit Einwilligung seines Ehegatten verpflichten. Dasselbe gilt, wenn ein eingetragenes Schiff oder Schiffsbauwerk zum Gesamtgut gehört.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Dieser Paragraph betrifft Ehegatten, die im gesetzlichen Güterstand der Gütergemeinschaft leben und bei denen ein Ehegatte das Gesamtgut verwaltet. Das Gesamtgut ist das gemeinschaftliche Vermögen beider Ehegatten. Der verwaltende Ehegatte darf über ein zum Gesamtgut gehörendes Grundstück nur verfügen, wenn der andere Ehegatte vorher zugestimmt hat. Dasselbe gilt für eingetragene Schiffe oder Schiffsbauwerke.

Die Regelung erfasst nicht nur die unmittelbare Verfügung (z.B. Verkauf, Belastung), sondern auch jede Verpflichtung, eine solche Verfügung später vorzunehmen (z.B. ein Kaufvertrag). Ohne die Einwilligung ist die Verfügung oder Verpflichtung nicht wirksam – die Rechtsfolgen regeln andere Vorschriften.

Wann sie gilt

  • Ein Ehepaar besitzt ein Haus, das zum Gesamtgut gehört. Der Ehemann, der das Gesamtgut verwaltet, möchte das Haus verkaufen. Er benötigt die Zustimmung seiner Frau.
  • Ein Ehepaar in Gütergemeinschaft besitzt ein Motorboot, das als Schiff im Schiffsregister eingetragen ist. Die verwaltende Ehefrau will das Boot an einen Dritten veräußern. Sie braucht die Einwilligung ihres Mannes.
  • Der verwaltende Ehemann unterschreibt einen notariellen Kaufvertrag über ein Grundstück des Gesamtguts, ohne dass seine Ehefrau zugestimmt hat. Der Vertrag ist nach diesem Paragraphen nicht wirksam (Folgen siehe § 1427).
  • Ein zum Gesamtgut gehörendes Schiffsbauwerk (z.B. ein im Bau befindliches Schiff) soll verpfändet werden. Der verwaltende Ehegatte kann dies nur mit Einwilligung des anderen tun.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Dieser Paragraph regelt nicht Verfügungen über bewegliche Sachen oder Forderungen des Gesamtguts – dafür gelten andere Vorschriften (z.B. § 1423).
  • Er gilt nicht für Verfügungen über Vorbehaltsgut oder Sondergut der Ehegatten (siehe §§ 1417, 1418).
  • Er betrifft nicht Schenkungen aus dem Gesamtgut; diese sind in § 1425 besonders geregelt.
  • Die Rechtsfolgen einer fehlenden Einwilligung sind nicht hier, sondern in § 1427 und § 1428 behandelt.

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