Schenkungen aus Gesamtgut nur mit Einwilligung § 1425
§ 1425 BGB: Schenkungen aus Gesamtgut erfordern Einwilligung des anderen Ehegatten; auch Schenkungsversprechen. Ausnahme: Anstandsschenkungen.
- (1) Der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, kann nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten Gegenstände aus dem Gesamtgut verschenken; hat er ohne Zustimmung des anderen Ehegatten versprochen, Gegenstände aus dem Gesamtgut zu verschenken, so kann er dieses Versprechen nur erfüllen, wenn der andere Ehegatte einwilligt. Das Gleiche gilt von einem Schenkungsversprechen, das sich nicht auf das Gesamtgut bezieht.
- (2) Ausgenommen sind Schenkungen, durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Wer in der Gütergemeinschaft das Gesamtgut verwaltet, darf daraus nur mit Zustimmung des anderen Ehegatten verschenken. Auch ein Schenkungsversprechen, das sich nicht auf das Gesamtgut bezieht, erfordert dessen Einwilligung. Ausgenommen sind nur Schenkungen, die einer sittlichen Pflicht oder dem Anstand entsprechen – etwa übliche Geburtstagsgeschenke oder kleine Aufmerksamkeiten.
Fehlt die Einwilligung, ist die Schenkung schwebend unwirksam. Der versprechende Ehegatte kann das Versprechen nur erfüllen, wenn der andere nachträglich zustimmt. Die Vorschrift schützt den anderen Ehegatten vor einer einseitigen Verminderung des gemeinschaftlichen Vermögens.
Wann sie gilt
- Ein Ehegatte schenkt ohne Wissen des anderen ein teures Gemälde aus dem gemeinsamen Haushalt.
- Ein Ehegatte verspricht einem Freund, ihm sein altes Auto zu schenken – das Auto gehört zum Gesamtgut.
- Ein Ehegatte möchte seinem Bruder einen größeren Geldbetrag aus dem gemeinsamen Konto schenken.
- Eine Ehefrau schenkt ihrer Schwester ein Erbstück, das zum Gesamtgut gehört, und der Ehemann stimmt nicht zu.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Diese Vorschrift gilt nicht für Schenkungen aus dem Sondergut oder Vorbehaltsgut eines Ehegatten.
- Sie gilt nicht für Schenkungen, die der verwaltende Ehegatte aus seinem eigenen, nicht zum Gesamtgut gehörenden Vermögen macht.
- Sie regelt nicht die Rückforderung von Schenkungen oder die Anfechtung wegen Verarmung des Schenkers.
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