Unterkapitel 2Verwaltung des Gesamtguts durch einen Ehegatten
28 Vorschriften
- § 1422 Befugnisse des verwaltenden Ehegatten § 1422 BGB regelt: Der verwaltende Ehegatte darf Gesamtgut besitzen, verfügen und Prozesse führen; der andere wird nicht persönlich verpflichtet.
- § 1423 Verpflichtung über Gesamtgut im Ganzen Bei Gütergemeinschaft erfordert die Verpflichtung zur Verfügung über das Gesamtgut im Ganzen die Einwilligung des anderen Ehegatten nach § 1423 BGB.
- § 1424 Zustimmung zur Verfügung über Grundstücke Verfügungen über Grundstücke, Schiffe oder Schiffsbauwerke des Gesamtguts bedürfen der Einwilligung des anderen Ehegatten. Auch die Verpflichtung dazu.
- § 1425 Schenkungen aus Gesamtgut nur mit Einwilligung § 1425 BGB: Schenkungen aus Gesamtgut erfordern Einwilligung des anderen Ehegatten; auch Schenkungsversprechen. Ausnahme: Anstandsschenkungen.
- § 1426 Ersetzung der Zustimmung des anderen Ehegatten Familiengericht kann Zustimmung ersetzen, wenn Geschäft zur Gesamtgutverwaltung nötig und Ehegatte ohne Grund verweigert oder krank/abwesend mit Gefahr.
- § 1427 Folgen fehlender Zustimmung bei Gesamtgut Fehlt die Einwilligung des Ehegatten beim Geschäft über das Gesamtgut, entscheidet die spätere Genehmigung. Vertragspartner können teils widerrufen.
- § 1428 Klage des Ehegatten bei Verfügung ohne Zustimmung § 1428 BGB: Nicht verwaltender Ehegatte kann bei Verfügung ohne Zustimmung das Recht gegen Dritte gerichtlich geltend machen.
- § 1429 Notverwaltungsrecht bei Krankheit oder Abwesenheit § 1429 BGB: Der andere Ehegatte darf bei Krankheit oder Abwesenheit des Verwalters ein Rechtsgeschäft über das Gesamtgut vornehmen, wenn Gefahr im Verzug.
- § 1430 Ersetzung der Zustimmung durch Familiengericht Bei unbegründeter Verweigerung der Zustimmung zu einem notwendigen Rechtsgeschäft kann das Familiengericht die Zustimmung ersetzen.
- § 1431 Selbständiges Erwerbsgeschäft des Ehegatten § 1431 BGB: Zustimmung des verwaltenden Ehegatten zum selbständigen Erwerbsgeschäft des anderen; stillschweigende Duldung genügt.
- § 1432 Erbe annehmen ohne Zustimmung des Ehegatten § 1432 BGB regelt: Welcher Ehegatte bei Gütergemeinschaft ein Erbe, Vermächtnis oder eine Schenkung ohne Zustimmung des anderen annehmen oder ausschlagen darf.
- § 1433 Nicht verwaltender Ehegatte:Rechtsstreit fortführen § 1433 BGB: Ein nicht verwaltender Ehegatte kann einen bei Gütergemeinschaftseintritt anhängigen Rechtsstreit ohne Zustimmung fortsetzen.
- § 1434 Herausgabe der Bereicherung des Gesamtguts Bereichert ein Rechtsgeschäft ohne die nötige Zustimmung des Ehegatten das Gesamtgut, ist die Bereicherung nach Bereicherungsrecht herauszugeben.
- § 1435 Pflichten des Verwalters bei Gesamtgut § 1435 BGB: Pflichten des Verwalters – ordnungsmäßige Verwaltung, Auskunft, Ersatz bei schuldhaftem Verlust oder ohne Zustimmung.
- § 1436 Betreuer vertritt Ehegatten bei Gesamtgutsverwaltung §1436 § 1436 BGB regelt, dass der Betreuer eines Ehegatten diesen bei der Verwaltung des Gesamtguts vertritt, auch wenn der andere Ehegatte selbst Betreuer ist.
- § 1437 Haftung für Gesamtgutsverbindlichkeiten § 1437 BGB regelt, wer für Gesamtgutsverbindlichkeiten haftet: Gläubiger können Befriedigung aus dem Gesamtgut verlangen, der Verwalter haftet persönlich.
- § 1438 Haftung des Gesamtguts bei Rechtsgeschäften Das Gesamtgut haftet für Verbindlichkeiten aus Rechtsgeschäften nur, wenn der verwalternde Ehegatte handelt, zustimmt oder das Geschäft auch ohne ihn wirkt.
- § 1439 Haftungsausschluss des Gesamtguts bei Erbe Keine Haftung des Gesamtguts für Erbschaftsschulden, wenn der erbende Ehegatte nicht verwaltet und das Erbe Sonder- oder Vorbehaltsgut wird.
- § 1440 Haftung des Gesamtguts für Sondergut Das Gesamtgut haftet grundsätzlich nicht für Verbindlichkeiten aus Vorbehaltsgut des nicht verwaltenden Ehegatten. Ausnahmen bestehen bei Gewerben.
- § 1441 Haftung im Innenverhältnis § 1441 BGB legt fest, welche Gesamtgutsverbindlichkeiten im Innenverhältnis zwischen Ehegatten demjenigen zur Last fallen, der sie verursacht hat.
- § 1442 Ausschluss der Haftung im Innenverhältnis § 1442 BGB schließt den internen Ausgleich nach § 1441 Nr. 2 und 3 bei gewissen Lasten des Sonderguts sowie bei Erwerbsgeschäften fürs Gesamtgut aus.
- § 1443 Tragung von Prozesskosten unter Ehegatten § 1443 BGB regelt die Kostentragung bei Prozessen unter Ehegatten sowie bei Rechtsstreitigkeiten des nicht verwaltenden Ehegatten mit Dritten im Güterrecht.
- § 1444 Tragung der Ausstattungskosten im Innenverhältnis Regelt die Verteilung der Ausstattungskosten für Kinder im Innenverhältnis der Ehegatten bei Gütergemeinschaft nach dem Maß des Gesamtguts.
- § 1445 Wertersatz zwischen Vermögensmassen Verwendet der verwalterische Ehegatte Gesamtgut für Eigenvermögen oder umgekehrt, entsteht ein Anspruch auf Wertersatz zum oder aus dem Gesamtgut.
- § 1446 Fälligkeit von Ausgleichsansprüchen Ansprüche zwischen Ehegatten und Gesamtgut werden bei der Gütergemeinschaft grundsätzlich erst mit deren Beendigung fällig. § 1446 BGB regelt Ausnahmen.
- § 1447 Aufhebung der Gütergemeinschaft beantragen Der Ehegatte, der das Gesamtgut nicht verwaltet, kann nach § 1447 BGB die Aufhebung der Gütergemeinschaft bei Pflichtverletzungen oder Gefährdung beantragen.
- § 1448 Aufhebungsantrag des Verwalters § 1448: Der verwaltende Ehegatte kann Aufhebung beantragen, wenn Gesamtgut durch Schulden des anderen überschuldet ist und späterer Erwerb gefährdet.
- § 1449 Wirkung der Aufhebung der Gütergemeinschaft Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung beendet die Gütergemeinschaft; ab dann Gütertrennung. Dritten gegenüber nur nach §1412 BGB.