Verpflichtung über Gesamtgut im Ganzen § 1423
Bei Gütergemeinschaft erfordert die Verpflichtung zur Verfügung über das Gesamtgut im Ganzen die Einwilligung des anderen Ehegatten nach § 1423 BGB.
Der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, kann sich nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten verpflichten, über das Gesamtgut im Ganzen zu verfügen. Hat er sich ohne Zustimmung des anderen Ehegatten verpflichtet, so kann er die Verpflichtung nur erfüllen, wenn der andere Ehegatte einwilligt.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Leben Ehepartner im Güterstand der Gütergemeinschaft, bildet das gemeinschaftliche Vermögen das sogenannte Gesamtgut. Verwaltet ein Ehegatte dieses Vermögen, darf er dennoch nicht ohne Weiteres Verträge eingehen, die das Vermögen im Ganzen betreffen.
Ein Vertrag, durch den sich der verwaltende Ehegatte ohne vorherige Zustimmung des anderen verpflichtet, über das gesamte Vermögen als Ganzes zu verfügen, ist rechtlich gebunden. Ohne die nachträgliche Einwilligung des anderen Ehegatten kann die eingegangene Verpflichtung rechtlich nicht erfüllt werden.
Wann sie gilt
- Ein Ehemann schließt ohne Wissen seiner Ehefrau einen Vertrag ab, in dem er verspricht, das gesamte gemeinsame Vermögen der Gütergemeinschaft an einen Investor zu übertragen.
- Eine Ehefrau verpflichtet sich vertraglich dazu, das vollständige Gesamtgut als Sicherheit für ein Darlehen eines Dritten einzusetzen.
- Ein verwaltender Ehegatte geht eine vertragliche Pflicht ein, das gesamte eheliche Vermögen im Rahmen einer Unternehmensnachfolge als Ganzes abzutreten.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Verkäufe oder Verfügungen über einzelne Gegenstände des Vermögens, die nicht das Vermögen im Ganzen betreffen.
- Geschäfte, die ausschließlich das persönliche Sondergut oder Vorbehaltsgut eines einzelnen Ehegatten betreffen.
- Spezifische Verfügungen über einzelne Grundstücke, Schiffe oder Schiffsbauwerke aus dem Gesamtgut.
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