§ 144 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Bestätigung eines anfechtbaren Rechtsgeschäfts – § 144

Wenn der Anfechtungsberechtigte das anfechtbare Rechtsgeschäft bestätigt, ist die Anfechtung ausgeschlossen. Die Bestätigung bedarf keiner besonderen Form.

Amtlicher Text § 144 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn das anfechtbare Rechtsgeschäft von dem Anfechtungsberechtigten bestätigt wird.
  • (2) Die Bestätigung bedarf nicht der für das Rechtsgeschäft bestimmten Form.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Ein anfechtbares Rechtsgeschäft liegt vor, wenn es unter einem Willensmangel leidet, z.B. wegen Irrtums, Täuschung oder Drohung. Der Anfechtungsberechtigte kann das Geschäft durch Anfechtung vernichten oder es durch Bestätigung endgültig wirksam werden lassen.

Die Bestätigung ist formlos möglich. Sie kann ausdrücklich oder stillschweigend erfolgen, z.B. durch Erfüllung des Vertrags. Mit der Bestätigung erlischt das Anfechtungsrecht. Dies gilt unabhängig vom Grund der Anfechtbarkeit.

Wann sie gilt

  • Ein Käufer, der ein Auto aufgrund einer falschen Kilometerangabe gekauft hat, sagt dem Verkäufer, er behalte es trotzdem.
  • Ein Erbe zahlt nach Kenntnis der Überschuldung des Nachlasses eine Verbindlichkeit – das kann als Bestätigung der Erbschaftsannahme gewertet werden.
  • Ein Mieter, der den Mietvertrag wegen eines Irrtums über die Wohnungsgröße abgeschlossen hat, erklärt nach Aufklärung sein Einverständnis.
  • Ein Schenker, der unter Druck geschenkt hat, bedankt sich später beim Beschenkten – das kann als Bestätigung der Schenkung gelten.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Die Form der Anfechtungserklärung – diese ist in § 143 BGB geregelt.
  • Die Anfechtung nichtiger Rechtsgeschäfte – nichtige Geschäfte sind von Anfang an unwirksam und können nicht anfechtbar bestätigt werden.
  • Die Möglichkeit, eine Bestätigung anzufechten – die Bestätigung selbst ist in der Regel nicht anfechtbar.

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