Bindung an den Antrag bei Vertragsschluss – § 145
Nach § 145 BGB ist der Antragende an seinen Antrag gebunden, solange er die Bindung nicht ausgeschlossen hat. Das gilt für die Schließung eines Vertrags.
Wer einem anderen die Schließung eines Vertrags anträgt, ist an den Antrag gebunden, es sei denn, dass er die Gebundenheit ausgeschlossen hat.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Nach § 145 BGB ist, wer einem anderen die Schließung eines Vertrags anträgt, an diesen Antrag gebunden. Das bedeutet: Der Antragende kann das Angebot nicht einseitig widerrufen, sobald es dem Empfänger zugegangen ist. Die Bindung tritt nicht ein, wenn der Antragende die Gebundenheit ausgeschlossen hat – etwa durch den Zusatz 'freibleibend' oder 'unverbindlich'.
Der Antrag muss hinreichend bestimmt sein und den Willen erkennen lassen, sich rechtlich binden zu wollen. Abzugrenzen ist er von der bloßen Aufforderung zur Abgabe eines Antrags (invitatio ad offerendum), die keine Bindungswirkung entfaltet.
Die Vorschrift gilt für alle Vertragstypen, soweit gesetzlich nichts Abweichendes bestimmt ist. Die Bindung endet mit der Annahme, der Ablehnung oder dem Erlöschen nach § 146 BGB.
Wann sie gilt
- Ein Verkäufer sendet einem Kunden ein schriftliches Angebot über einen gebrauchten Pkw. Der Verkäufer ist gebunden, solange er die Bindung nicht ausgeschlossen hat.
- Ein Handwerker legt einem Kunden einen Kostenvoranschlag vor, der als bindender Antrag formuliert ist. Der Handwerker muss den Auftrag zu den genannten Bedingungen ausführen, falls der Kunde annimmt.
- Ein Vermieter überlässt einem Mietinteressenten einen schriftlichen Mietvertragsentwurf mit der Bitte um Unterschrift. Nach Zugang kann der Vermieter nicht mehr abspringen, es sei denn, er hat die Bindung ausgeschlossen.
- Ein Unternehmen bestellt bei einem Lieferanten Waren per E-Mail. Die Bestellung ist ein Antrag, der das Unternehmen bindet, sofern der Lieferant annimmt.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die Vorschrift regelt nicht, wann ein Antrag erlischt (dazu § 146 BGB).
- Sie gilt nicht für bloße unverbindliche Angebote oder Werbung, die lediglich zur Abgabe eines Antrags auffordern (invitatio ad offerendum).
- Sie behandelt nicht die Frage, ob ein Antrag mündlich oder schriftlich erfolgen muss – Form ist grundsätzlich frei.
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