Titel 3Vertrag
12 Vorschriften
- § 145 Bindung an den Antrag bei Vertragsschluss Nach § 145 BGB ist der Antragende an seinen Antrag gebunden, solange er die Bindung nicht ausgeschlossen hat. Das gilt für die Schließung eines Vertrags.
- § 146 Erlöschen des Antrags § 146 BGB: Ein Antrag erlischt durch Ablehnung oder wenn er nicht rechtzeitig nach den §§ 147-149 angenommen wird. Die Frist hängt von der Kommunikationsart ab.
- § 147 Annahmefrist bei An- und Abwesenden Gemäß § 147 BGB muss die Annahme bei Anwesenden sofort erfolgen; bei Abwesenden ist die Frist bis zum erwartbaren Antworteingang begrenzt.
- § 149 Anzeigepflicht bei verspäteter Annahme Geht eine Annahme verspätet zu, wurde aber rechtzeitig abgesendet und musste der Anbieter dies erkennen, gilt sie ohne unverzügliche Anzeige als pünktlich.
- § 150 Verspätete/geänderte Annahme = neuer Antrag Nach § 150 BGB wird eine verspätete Annahme zum neuen Antrag. Eine abändernde Annahme wirkt als Ablehnung und neuer Antrag.
- § 151 Annahme ohne Erklärung gegenüber dem Antragenden Annahme ohne Erklärung: § 151 BGB – Vertrag auch ohne Annahmeerklärung, wenn Verkehrssitte oder Verzicht. Erlöschen nach Antragendenwillen.
- § 152 Annahme bei notarieller Beurkundung Vertragsschluss bei notarieller Beurkundung ohne gleichzeitige Anwesenheit: Der Vertrag kommt mit Beurkundung der Annahme zustande (§ 152).
- § 153 Vertrag kommt trotz Tod zustande Nach § 153 BGB hindert Tod oder Geschäftsunfähigkeit des Antragenden den Vertragsschluss nicht, außer bei anderem Willen.
- § 154 Offener Einigungsmangel und fehlende Beurkundung Vertrag im Zweifel nicht geschlossen, wenn nicht alle nach einer Partei erforderlichen Punkte geregelt oder Beurkundung fehlt (§ 154).
- § 155 Vertrag bei verstecktem Einigungsmangel Vertrag gilt trotz fehlender Einigung über einen Punkt, wenn die Parteien den Vertrag als geschlossen ansahen und er auch ohne ihn zustande gekommen wäre.
- § 156 Vertragsschluss bei Versteigerung Vertrag bei Versteigerung kommt erst durch Zuschlag zustande. Gebot erlischt bei Übergebot oder Schließung ohne Zuschlag.
- § 157 Auslegung von Verträgen nach Treu und Glauben § 157 BGB: Verträge sind nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung der Verkehrssitte auszulegen. Grundregel der Vertragsauslegung.