§ 146 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Erlöschen des Antrags (§ 146 BGB)

§ 146 BGB: Ein Antrag erlischt durch Ablehnung oder wenn er nicht rechtzeitig nach den §§ 147-149 angenommen wird. Die Frist hängt von der Kommunikationsart ab.

Amtlicher Text § 146 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Der Antrag erlischt, wenn er dem Antragenden gegenüber abgelehnt oder wenn er nicht diesem gegenüber nach den §§ 147 bis 149 rechtzeitig angenommen wird.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Der Antrag erlischt, wenn der Empfänger ihn ablehnt oder wenn die Annahme nicht fristgerecht erfolgt. Die Fristen für die Annahme richten sich nach den §§ 147 bis 149 BGB. Diese unterscheiden zwischen mündlichen Angeboten unter Anwesenden (sofortige Annahme), telefonischen oder fernmündlichen Angeboten (ebenfalls sofort) und schriftlichen Angeboten an Abwesende (nach der üblichen Postlaufzeit oder einer gesetzten Frist).

Wird der Antrag abgelehnt, erlischt er sofort. Eine spätere Annahme ist dann unwirksam, es sei denn, der Antragende lässt sie als neues Angebot gelten. Die bloße Verzögerung der Annahme führt ebenfalls zum Erlöschen, auch wenn der Antragende die Verspätung nicht verschuldet hat.

Das Gesetz gibt keine bestimmte Frist vor, sondern verweist auf die Verkehrssitte und die Umstände. Entscheidend ist der Zeitpunkt, zu dem die Annahme dem Antragenden zugeht.

Wann sie gilt

  • Ein Händler bietet einem Kunden mündlich einen Rabatt an; der Kunde sagt 'Nein, danke' – das Angebot erlischt sofort.
  • Ein Unternehmen schickt ein schriftliches Angebot mit einer Frist von einer Woche; der Interessent akzeptiert erst nach zwei Wochen – das Angebot ist erloschen.
  • Bei einem Telefonat bietet der Verkäufer einen Preis; der Käufer sagt 'ich überlege noch' und ruft eine Stunde später zurück – das Angebot war nur für die Dauer des Gesprächs gültig und ist erloschen.
  • Ein Vermieter bietet eine Wohnung per Email an; der potenzielle Mieter antwortet ablehnend – das Angebot erlischt mit Zugang der Ablehnung.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Dass ein Antrag durch bloßen Zeitablauf ohne Ablehnung oder Fristüberschreitung erlischt – das ist nicht in §146 geregelt, sondern ergibt sich aus der Auslegung.
  • Dass eine verspätete Annahme dennoch wirksam ist, wenn der Antragende sie nicht unverzüglich zurückweist – dies behandelt §150 BGB.
  • Dass der Antrag durch den Tod des Antragenden erlischt – dies ist in §153 BGB geregelt.
  • Dass der Antragende einen Antrag jederzeit widerrufen kann – der Widerruf ist gesondert in §130 BGB geregelt.

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