Annahmefrist bei An- und Abwesenden – § 147
Gemäß § 147 BGB muss die Annahme bei Anwesenden sofort erfolgen; bei Abwesenden ist die Frist bis zum erwartbaren Antworteingang begrenzt.
- (1) Der einem Anwesenden gemachte Antrag kann nur sofort angenommen werden. Dies gilt auch von einem mittels Fernsprechers oder einer sonstigen technischen Einrichtung von Person zu Person gemachten Antrag.
- (2) Der einem Abwesenden gemachte Antrag kann nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in welchem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Diese Vorschrift regelt die Frist, innerhalb derer ein Antrag angenommen werden kann. Für einen Antrag, der einem Anwesenden gemacht wird – also jemandem, der persönlich anwesend ist – gilt: Die Annahme muss sofort erklärt werden. Das Gleiche gilt, wenn der Antrag per Telefon oder einer anderen technischen Einrichtung von Person zu Person übermittelt wird, etwa per Videoanruf.
Für einen Antrag an einen Abwesenden, also jemanden, der nicht persönlich anwesend ist (z. B. per Brief oder E-Mail), gilt eine andere Regelung: Der Antrag kann nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in dem der Antragende unter regelmäßigen Umständen den Eingang der Antwort erwarten darf. Das hängt von der üblichen Übermittlungsdauer ab. Wichtig: Wenn der Antragende selbst eine Frist bestimmt hat (nach § 148), geht diese der Regel des § 147 vor. Die Vorschrift ergänzt § 146, der das Erlöschen des Antrags durch Versäumnis oder Ablehnung behandelt.
Wann sie gilt
- Ein Händler bietet Ihnen auf einem Wochenmarkt eine Ware an – Sie müssen sofort kaufen oder ablehnen.
- Ein Freund ruft Sie an und macht ein Angebot – auch hier ist sofortige Annahme nötig.
- Sie erhalten ein schriftliches Angebot per Post – Sie können innerhalb der Zeit antworten, die der Absender normalerweise für eine Antwort erwarten darf (z. B. ein bis zwei Tage).
- Ein Verkäufer schickt ein Angebot per E-Mail – die Frist richtet sich nach den üblichen Antwortzeiten im Geschäftsverkehr.
- Bei einer Verhandlung per Videokonferenz gilt die sofortige Annahmeregel wie bei persönlicher Anwesenheit.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Diese Vorschrift gilt nicht, wenn der Antragende selbst eine Annahmefrist bestimmt hat – das regelt § 148.
- Sie behandelt nicht das Erlöschen des Antrags durch Ablehnung oder Fristversäumnis – dafür ist § 146 zuständig.
- Sie regelt nicht die Form der Annahme (z. B. ob sie schriftlich, mündlich oder konkludent erfolgen muss).
- Sie betrifft keine Widerrufsmöglichkeiten des Antrags – diese sind in anderen Vorschriften geregelt.
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