Anzeigepflicht bei verspäteter Annahme § 149
Geht eine Annahme verspätet zu, wurde aber rechtzeitig abgesendet und musste der Anbieter dies erkennen, gilt sie ohne unverzügliche Anzeige als pünktlich.
Ist eine dem Antragenden verspätet zugegangene Annahmeerklärung dergestalt abgesendet worden, dass sie bei regelmäßiger Beförderung ihm rechtzeitig zugegangen sein würde, und musste der Antragende dies erkennen, so hat er die Verspätung dem Annehmenden unverzüglich nach dem Empfang der Erklärung anzuzeigen, sofern es nicht schon vorher geschehen ist. Verzögert er die Absendung der Anzeige, so gilt die Annahme als nicht verspätet.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Wenn eine Annahmeerklärung dem Empfänger erst nach Ablauf der Frist zugeht, erlischt das Angebot im Regelfall. Diese Vorschrift macht eine Ausnahme für Fälle, in denen die Verzögerung auf dem Beförderungsweg liegt.
Voraussetzung ist, dass die Erklärung so abgesendet wurde, dass sie bei regelmäßiger Beförderung rechtzeitig angekommen wäre. Zudem muss für den Empfänger erkennbar gewesen sein, dass die Absendung rechtzeitig erfolgte.
Trifft dies zu, muss der Empfänger dem Absender die Verspätung unverzüglich nach dem Empfang anzeigen. Unterlässt er diese Anzeige oder verzögert er sie, gilt die Annahme trotz der verspäteten Ankunft als rechtzeitig.
Wann sie gilt
- Ein Postbrief mit der Annahmeerklärung wird wegen einer Fehllendung beim Zustelldienst verzögert und trifft nach Fristablauf ein, was am Poststempel erkennbar ist.
- Eine schriftliche Annahme wird mit ausreichendem Vorlauf per Einschreiben abgeschickt, gelangt aber durch eine Transportstörung verspätet an.
- Ein Dokument zur Vertragsannahme wird rechtzeitig auf den Weg gebracht, trifft jedoch aufgrund ungewöhnlicher Lieferverzögerungen verspätet beim Empfänger ein.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die Annahme wurde vom Absender zu spät auf den Weg gebracht und konnte auch bei normaler Beförderung nicht mehr rechtzeitig eintreffen; dies fällt unter Paragraf 150.
- Die Verzögerung beruht auf einem Fehler des Absenders, wie etwa einer falschen Adressierung.
- Der Empfänger konnte nicht erkennen, dass die Erklärung bei regelmäßiger Beförderung rechtzeitig angekommen wäre.
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