Rückwirkung der Auseinandersetzung § 1479
Bei Aufhebung der Gütergemeinschaft durch Urteil wirkt der Anspruch auf Auseinandersetzung für den Antragsteller auf den Antragstag zurück (§ 1479).
Wird die Gütergemeinschaft auf Grund der §§ 1447, 1448 oder des § 1469 durch richterliche Entscheidung aufgehoben, so kann der Ehegatte, der die richterliche Entscheidung erwirkt hat, verlangen, dass die Auseinandersetzung so erfolgt, wie wenn der Anspruch auf Auseinandersetzung in dem Zeitpunkt rechtshängig geworden wäre, in dem der Antrag auf Aufhebung der Gütergemeinschaft gestellt ist.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Wird die Gütergemeinschaft durch ein gerichtliches Urteil aufgehoben, muss das gemeinsame Vermögen aufgeteilt werden. Dieser Vorgang wird Auseinandersetzung genannt. Der Ehegatte, der das Aufhebungsverfahren erfolgreich betrieben hat, kann verlangen, dass der Stichtag für diese Vermögensteilung vorverlegt wird.
Normalerweise entsteht der Anspruch auf Vermögensteilung erst mit dem Ende des Verfahrens. Nach dieser Vorschrift wird die Aufteilung jedoch so behandelt, als wäre der Anspruch bereits im Zeitpunkt der Antragsstellung gerichtlich geltend gemacht worden.
Dies schützt den antragstellenden Ehegatten vor Nachteilen durch spätere Veränderungen des Vermögens während des gerichtlichen Verfahrens.
Wann sie gilt
- Ein Ehegatte beantragt gerichtlich die Aufhebung der Gütergemeinschaft wegen grober Vernachlässigung der Unterhaltspflicht durch den anderen Ehegatten und verlangt die Auseinandersetzung bezogen auf den Tag der Antragstellung.
- Nach einem gerichtlichen Aufhebungsurteil verlangt die klagende Eheperson, dass Wertveränderungen des Gesamtguts nach der Antragseinreichung bei der Teilung berücksichtigt werden.
- Ein Ehegatte erwirkt gerichtlich die Aufhebung der Gütergemeinschaft und fordert die Berechnung der Ansprüche auf den Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Aufhebungsantrags.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die einvernehmliche Auseinandersetzung der Gütergemeinschaft ohne gerichtliches Aufhebungsverfahren.
- Die Aufteilung des Vermögens nach einer Ehescheidung, für die eigene Vorschriften zur Auseinandersetzung gelten.
- Die Haftung gegenüber Dritten für Schulden des Gesamtguts nach der Durchführung der Teilung.
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