Unterkapitel 4Auseinandersetzung des Gesamtguts
12 Vorschriften
- § 1471 Beginn der Auseinandersetzung nach Nach Beendigung der Gütergemeinschaft setzen sich die Ehegatten über das Gesamtgut auseinander; bis zur Auseinandersetzung gilt § 1419 BGB.
- § 1472 Gemeinschaftliche Verwaltung des Gesamtguts Nach Ende der Gütergemeinschaft verwalten Ehegatten das Gesamtgut weiter gemeinsam. Notwendige Erhaltungsmaßnahmen darf jeder allein treffen.
- § 1473 Unmittelbare Ersetzung im Gesamtgut Erwerbe und Ersatzleistungen für Gegenstände des Gesamtguts werden automatisch Gesamtgut. Schuldner schützt Unkenntnis über den Übergang von Forderungen.
- § 1474 Verweis auf die Auseinandersetzungsregeln § 1474 BGB bestimmt, dass sich Ehegatten bei der Auseinandersetzung des Gesamtguts nach den §§ 1475 bis 1481 richten, soweit sie nichts anderes vereinbaren.
- § 1475 Schuldenberichtigung bei Gütergemeinschaft § 1475 BGB regelt die Pflicht zur Begleichung von Gesamtgutsverbindlichkeiten bei der Auseinandersetzung der Gütergemeinschaft vor der Vermögensteilung.
- § 1476 Teilung des Überschusses bei Gütergemeinschaft Der Überschuss nach Abzug der Gesamtgutsverbindlichkeiten wird zu gleichen Teilen verteilt; Ersatzpflichten werden angerechnet.
- § 1477 Teilung des Gesamtguts und Übernahmerechte Bei Auflösung der Gütergemeinschaft wird der Überschuss geteilt. Ehegatten können persönliche Dinge und Erbschaften gegen Wertersatz übernehmen.
- § 1478 Rückerstattung bei Scheidung in Gütergemeinschaft Bei Scheidung in Gütergemeinschaft verlangt ein Ehegatte die Rückerstattung des Wertes seines Eingebrachten. Maßgeblich ist der Wert zur Zeit der Einbringung.
- § 1479 Rückwirkung der Auseinandersetzung Bei Aufhebung der Gütergemeinschaft durch Urteil wirkt der Anspruch auf Auseinandersetzung für den Antragsteller auf den Antragstag zurück (§ 1479).
- § 1480 Haftung nach Teilung gegenüber Dritten § 1480: Nach Teilung des Gesamtguts haftet ein Ehegatte persönlich für noch offene Gesamtgutsverbindlichkeiten, beschränkt auf die ihm zugeteilten Gegenstände.
- § 1481 Ausgleich unter Ehegatten nach Teilung § 1481 BGB regelt den Ausgleich zwischen Ehegatten nach Teilung des Gesamtguts: Schutz vor Inanspruchnahme über die Hälfte oder das Erlangte hinaus.
- § 1482 Anteil des Verstorbenen am Gesamtgut bei Tod Bei Tod eines Ehegatten fällt dessen Anteil am Gesamtgut in den Nachlass; die allgemeinen Erbregeln finden Anwendung. § 1482 BGB.