Haftung nach Teilung gegenüber Dritten § 1480
§ 1480: Nach Teilung des Gesamtguts haftet ein Ehegatte persönlich für noch offene Gesamtgutsverbindlichkeiten, beschränkt auf die ihm zugeteilten Gegenstände.
Wird das Gesamtgut geteilt, bevor eine Gesamtgutsverbindlichkeit berichtigt ist, so haftet dem Gläubiger auch der Ehegatte persönlich als Gesamtschuldner, für den zur Zeit der Teilung eine solche Haftung nicht besteht. Seine Haftung beschränkt sich auf die ihm zugeteilten Gegenstände; die für die Haftung des Erben geltenden Vorschriften der §§ 1990, 1991 sind entsprechend anzuwenden.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
§ 1480 regelt die persönliche Haftung eines Ehegatten für noch nicht beglichene Gesamtgutsverbindlichkeiten, nachdem das Gesamtgut geteilt wurde. Das Gesamtgut ist das gemeinschaftliche Vermögen der Ehegatten in der Gütergemeinschaft. Gesamtgutsverbindlichkeiten sind Schulden, die aus dem Gesamtgut zu begleichen sind.
Wenn eine solche Schuld bei der Teilung noch offen ist, haftet der Ehegatte, der zuvor nicht persönlich haftete, nun als Gesamtschuldner neben dem anderen Ehegatten. Seine Haftung ist jedoch auf die Gegenstände beschränkt, die er bei der Teilung erhalten hat. Die Vorschriften für die Haftung des Erben (§§ 1990, 1991) sind entsprechend anzuwenden, das heißt, der Ehegatte kann die Haftung auf den Wert der zugeteilten Gegenstände beschränken.
Wann sie gilt
- Nach der Scheidung teilen die Ehegatten ihr gemeinsames Haushaltsvermögen, aber eine Rechnung für eine Gemeinschaftsanschaffung (z. B. eine Waschmaschine) ist noch offen. Der Gläubiger kann den Ehegatten, der nicht den Kaufvertrag unterschrieben hat, in Anspruch nehmen, allerdings nur bis zum Wert der ihm zugeteilten Gegenstände.
- Ein Kredit für die Renovierung der gemeinsamen Wohnung wurde während der Gütergemeinschaft aufgenommen. Nach der Teilung des Gesamtguts bleibt eine Restschuld. Der nicht kreditnehmende Ehegatte haftet persönlich, aber beschränkt auf die erhaltenen Vermögenswerte.
- Ein Geschäftspartner des Ehepaares (z. B. aus einem gemeinsamen Unternehmen, das zum Gesamtgut gehörte) fordert nach der Teilung eine noch offene Lieferung. Der Ehegatte, der nicht persönlich gebürgt hat, haftet nur mit den ihm zugeteilten Gegenständen.
- Eine Steuerschuld aus der Zeit der Gütergemeinschaft wird erst nach der Teilung fällig. Das Finanzamt kann sich an den Ehegatten wenden, der die Steuer nicht selbst schuldet, aber nur bis zur Höhe des ihm zugeteilten Vermögens.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die Vorschrift regelt nicht die Haftung desjenigen Ehegatten, der bereits vor der Teilung persönlich haftete (z. B. durch eigenen Vertragsschluss). Diese Haftung besteht ohnehin.
- Sie regelt nicht das Innenverhältnis zwischen den Ehegatten, also wie sie untereinander für die Schulden haften; das ist in § 1481 geregelt.
- Sie gilt nicht für die Teilung des Gesamtguts nach dem Tod eines Ehegatten, wenn die fortgesetzte Gütergemeinschaft eintritt; hierfür sind die §§ 1483 ff. einschlägig.
- Sie begründet keine unbeschränkte persönliche Haftung; die Haftung ist stets auf die zugeteilten Gegenstände beschränkt, und der Ehegatte kann die Einrede der beschränkten Haftung erheben.
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