Rückerstattung bei Scheidung in Gütergemeinschaft § 1478
Bei Scheidung in Gütergemeinschaft verlangt ein Ehegatte die Rückerstattung des Wertes seines Eingebrachten. Maßgeblich ist der Wert zur Zeit der Einbringung.
- (1) Ist die Ehe geschieden, bevor die Auseinandersetzung beendet ist, so ist auf Verlangen eines Ehegatten jedem von ihnen der Wert dessen zurückzuerstatten, was er in die Gütergemeinschaft eingebracht hat; reicht hierzu der Wert des Gesamtguts nicht aus, so ist der Fehlbetrag von den Ehegatten nach dem Verhältnis des Wertes des von ihnen Eingebrachten zu tragen.
- (2) Als eingebracht sind anzusehen 1. die Gegenstände, die einem Ehegatten beim Eintritt der Gütergemeinschaft gehört haben, 2. die Gegenstände, die ein Ehegatte von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, durch Schenkung oder als Ausstattung erworben hat, es sei denn, dass der Erwerb den Umständen nach zu den Einkünften zu rechnen war, 3. die Rechte, die mit dem Tode eines Ehegatten erlöschen oder deren Erwerb durch den Tod eines Ehegatten bedingt ist.
- (3) Der Wert des Eingebrachten bestimmt sich nach der Zeit der Einbringung.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Wenn eine Ehe im Güterstand der Gütergemeinschaft geschieden wird, bevor das gemeinsame Vermögen vollständig aufgeteilt ist, kann jeder Ehegatte auf Verlangen den Wert dessen zurückverlangen, was er in das Gesamtgut eingebracht hat. Reicht das vorhandene Gesamtgut nicht aus, um beiden Ehegatten diesen Wert zu erstatten, wird der Fehlbetrag zwischen den Ehegatten aufgeteilt. Das Verhältnis richtet sich dabei nach dem Wert des jeweils von ihnen Eingebrachten.
Als eingebracht gelten Vermögensgegenstände, die einem Ehegatten bereits bei Beginn der Gütergemeinschaft gehörten, sowie spätere Erwerbe durch Erbschaft, Schenkung oder Ausstattung. Ausgenommen sind Erwerbe, die den Umständen nach als Einkünfte anzusehen waren. Auch Rechte, die mit dem Tod eines Ehegatten erlöschen oder durch den Tod bedingt sind, zählen als eingebracht.
Für die Wertberechnung des Eingebrachten kommt es nicht auf den heutigen Wert an, sondern auf den Wert im Zeitpunkt der Einbringung in die Gütergemeinschaft.
Wann sie gilt
- Ein Ehegatte verlangt nach der Scheidung den Wert eines Grundstücks zurück, das er bereits vor der Ehe besessen und in die Gütergemeinschaft eingebracht hatte.
- Ein Ehegatte fordert nach der Trennung und Scheidung den Wert einer Erbschaft heraus, die ihm während der bestehenden Gütergemeinschaft zugeflossen ist.
- Das restliche Gesamtgut reicht bei der Entflechtung nicht aus, um beiden Ehegatten ihr Eingebrachtes voll zu erstatten, woraufhin der Fehlbetrag im Verhältnis ihrer eingebrachten Werte berechnet wird.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Der Zugewinnausgleich bei Aufhebung des gesetzlichen Güterstands der Zugewinngemeinschaft.
- Die schlichte Teilung des verbleibenden Überschusses nach Entrichtung aller Gesamtgutsverbindlichkeiten ohne besonderes Erstattungsverlangen (geregelt in § 1476).
- Die Auseinandersetzung nach einer gerichtlichen Aufhebungsentscheidung der Gütergemeinschaft ohne Scheidung (geregelt in § 1479).
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