Bedürftigkeit und Einsatz eigenen Vermögens § 1577
Anrechnung von eigenem Einkommen und Vermögen auf den nachehelichen Unterhalt sowie Ausnahmen von der Vermögensverwertung nach § 1577 BGB.
- (1) Der geschiedene Ehegatte kann den Unterhalt nach den §§ 1570 bis 1573, 1575 und 1576 nicht verlangen, solange und soweit er sich aus seinen Einkünften und seinem Vermögen selbst unterhalten kann.
- (2) Einkünfte sind nicht anzurechnen, soweit der Verpflichtete nicht den vollen Unterhalt (§§ 1578 und 1578b) leistet. Einkünfte, die den vollen Unterhalt übersteigen, sind insoweit anzurechnen, als dies unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse der Billigkeit entspricht.
- (3) Den Stamm des Vermögens braucht der Berechtigte nicht zu verwerten, soweit die Verwertung unwirtschaftlich oder unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse unbillig wäre.
- (4) War zum Zeitpunkt der Ehescheidung zu erwarten, dass der Unterhalt des Berechtigten aus seinem Vermögen nachhaltig gesichert sein würde, fällt das Vermögen aber später weg, so besteht kein Anspruch auf Unterhalt. Dies gilt nicht, wenn im Zeitpunkt des Vermögenswegfalls von dem Ehegatten wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Diese Vorschrift regelt die Bedürftigkeit als Voraussetzung für den nachehelichen Unterhalt. Wer sich durch eigenes Einkommen oder eigenes Vermögen selbst versorgen kann, hat keinen Unterhaltsanspruch gegen den geschiedenen Ehegatten.
Eigenes Einkommen wird erst dann voll angerechnet, wenn der Verpflichtete den vollen Unterhalt leistet. Den eigentlichen Substanzwert des eigenen Vermögens muss der geschiedene Ehegatte nicht angreifen, wenn die Verwertung wirtschaftlich unvernünftig oder unbillig wäre.
War bei der Ehescheidung zu erwarten, dass das eigene Vermögen den Lebensunterhalt dauerhaft sichert, und fällt dieses Vermögen später weg, entsteht grundsätzlich kein Unterhaltsanspruch. Eine Ausnahme gilt, wenn wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinsamen Kindes keine Erwerbstätigkeit erwartet werden kann.
Wann sie gilt
- Ein geschiedener Ehegatte erzielt eigenes Einkommen und verlangt zusätzlich Unterhalt vom Ex-Partner.
- Eine geschiedene Person besitzt Ersparnisse und soll prüfen, ob sie diesen Vermögensstamm aufbrauchen muss.
- Ein Ehegatte verliert sein Vermögen Jahre nach der Ehescheidung und fordert nachträglich Unterhalt.
- Der Verkauf einer Immobilie zur Unterhaltssicherung wäre wirtschaftlich unrentabel.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die Prüfung der finanziellen Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen.
- Die Bestimmung des vollen Unterhaltsbedarfs gemäß § 1578 BGB.
- Der Anspruch auf Trennungsunterhalt für die Zeit vor der Ehescheidung.
- Die Herabsetzung oder zeitliche Begrenzung des Unterhalts gemäß § 1578b BGB.
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