§ 1576 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Unterhalt aus Billigkeitsgründen § 1576

§ 1576 BGB gewährt Unterhalt nach der Scheidung bei sonstigen schwerwiegenden Gründen, wenn die Versagung für einen Ehegatten grob unbillig wäre.

Amtlicher Text § 1576 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt verlangen, soweit und solange von ihm aus sonstigen schwerwiegenden Gründen eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann und die Versagung von Unterhalt unter Berücksichtigung der Belange beider Ehegatten grob unbillig wäre. Schwerwiegende Gründe dürfen nicht allein deswegen berücksichtigt werden, weil sie zum Scheitern der Ehe geführt haben.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

Diese Vorschrift bei der amtlichen Quelle lesen →

Was die Vorschrift wirklich sagt

Der Grundsatz des nachehelichen Unterhalts lautet Eigenverantwortung: Nach einer Scheidung muss grundsätzlich jeder Ehegatte selbst für seinen Lebensunterhalt sorgen. § 1576 BGB dient als Auffangregelung für Fälle, in denen die Standardgründe für Unterhalt nicht vorliegen.

Ein Anspruch auf Unterhalt besteht nach dieser Vorschrift nur, wenn sonstige schwerwiegende Gründe eine Erwerbstätigkeit unzumutbar machen. Zudem muss die Verweigerung des Unterhalts unter Berücksichtigung der Interessen beider geschiedenen Ehepartner grob unbillig sein.

Umstände, die zum Scheitern der Ehe geführt haben, dürfen dabei nicht allein als schwerwiegender Grund herangezogen werden. Das reine Verschulden am Eheaus begründet somit keinen Anspruch aus dieser Vorschrift.

Wann sie gilt

  • Die zeitintensive Pflege eines schwerpflegebedürftigen Angehörigen der eigenen Familie, die die Aufnahme einer Arbeit verhindert.
  • Die Betreuung eines bereits volljährigen, schwerbehinderten Kindes nach der Ehescheidung.
  • Die Fortsetzung einer durch die Ehe unterbrochenen Ausbildung im höheren Alter, ohne dass andere Sondergründe greifen.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Unterhalt wegen der Betreuung eines minderjährigen Kindes (gesondert geregelt beim Betreuungsunterhalt).
  • Unterhalt wegen eigenen Alters oder wegen eigener Krankheit (gesondert geregelt bei Alters- und Krankenunterhalt).
  • Geldansprüche allein wegen des fremden Verschuldens am Scheitern der Ehe.

Das ist die Rechtslage. Lösen wir dein Problem.

Schildern Sie, worum es geht. Ein neutraler Mediator hört Ihre Seite und die der Gegenseite an und führt Sie beide zu einer schriftlichen Einigung. In den erweiterten Einstellungen können Sie verlangen, dass die Entscheidung am deutschen BGB begründet wird.

Es geht um

Oder eröffnen Sie direkt eine Sitzung und laden Sie die andere Seite ein.

Wir übernehmen diesen Text aus der amtlichen Quelle und gleichen ihn bei jedem Seitenaufruf mit ihr ab, können jedoch weder Vollständigkeit noch Aktualität oder Fehlerfreiheit gewährleisten und übernehmen keine Haftung für das Vertrauen darauf. Eine Änderung kann in Kraft treten, bevor die konsolidierte Fassung sie nachvollzieht. Die Fassung des amtlichen Herausgebers ist unten verlinkt; bei Abweichungen gilt diese.

Diese Seite gibt den zum angegebenen Stand geltenden Wortlaut des § 1576 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wieder und erläutert ihn allgemein. Sie ist keine Rechtsberatung und berücksichtigt nicht die Umstände Ihres Falls, die die Antwort vollständig ändern können. Bei einem laufenden Streit, bei Verjährungs- und Ausschlussfristen und vor jedem gerichtlichen Schritt wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.

← Alle Paragraphen des BGB