Kapitel 2Unterhaltsberechtigung
13 Vorschriften
- § 1570 Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes Geschiedene Ehegatten können wegen der Betreuung eines gemeinsamen Kindes für mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen.
- § 1571 Nachehelicher Unterhalt wegen Alters § 1571 BGB regelt den Unterhalt wegen Alters nach der Scheidung, wenn wegen des Alters keine Erwerbstätigkeit mehr erwartet werden kann.
- § 1572 Unterhalt bei Krankheit nach der Scheidung Geschiedene Ehegatten haben Anspruch auf Unterhalt, wenn wegen Krankheit, Gebrechen oder körperlicher oder geistiger Schwäche keine Arbeit erwartet werden kann.
- § 1573 Unterhalt bei Erwerbslosigkeit und Aufstockung § 1573 BGB regelt den Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit sowie den Aufstockungsunterhalt, wenn das eigene Einkommen den vollen Unterhalt nicht deckt.
- § 1574 Pflicht zur Erwerbstätigkeit nach Scheidung Nach einer Scheidung müssen Ex-Ehegatten grundsätzlich selbst arbeiten. Die Arbeit muss Ausbildung, Alter und Gesundheit entsprechen (§ 1574 BGB).
- § 1575 Ausbildungsunterhalt nach Scheidung Geschiedener kann Unterhalt für versäumte Ausbildung etc. verlangen, längstens für übliche Dauer. Höherer Ausbildungsstand wird nicht berücksichtigt.
- § 1576 Unterhalt aus Billigkeitsgründen § 1576 BGB gewährt Unterhalt nach der Scheidung bei sonstigen schwerwiegenden Gründen, wenn die Versagung für einen Ehegatten grob unbillig wäre.
- § 1577 Bedürftigkeit und Einsatz eigenen Vermögens Anrechnung von eigenem Einkommen und Vermögen auf den nachehelichen Unterhalt sowie Ausnahmen von der Vermögensverwertung nach § 1577 BGB.
- § 1578 Maß des nachehelichen Unterhalts § 1578 BGB bestimmt das Maß des Unterhalts nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Er umfasst den Lebensbedarf inklusive Kranken- und Altersvorsorge.
- § 1578a Deckungsvermutung bei Mehraufwand Bei nachehelichem Unterhalt verweist § 1578a für Aufwendungen infolge eines Gesundheitsschadens auf die Deckungsvermutung aus § 1610a.
- § 1578b Herabsetzung und Begrenzung des Unterhalts Nacheheliche Unterhaltsansprüche werden zeitlich begrenzt oder auf den angemessenen Lebensbedarf herabgesetzt, wenn eine unbegrenzte Fortzahlung unbillig ist.
- § 1579 Versagung oder Herabsetzung des Unterhalts § 1579 BGB erlaubt Versagung, Herabsetzung oder Befristung des Unterhalts bei grober Unbilligkeit, z.B. kurzer Ehe oder schwerem Fehlverhalten.
- § 1580 Auskunftspflicht geschiedener Ehegatten Geschiedene Ehegatten müssen einander auf Verlangen über Einkünfte und Vermögen Auskunft erteilen. § 1605 gilt entsprechend für Art und Umfang der Auskunft.