§ 157 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Auslegung von Verträgen nach Treu und Glauben § 157

§ 157 BGB: Verträge sind nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung der Verkehrssitte auszulegen. Grundregel der Vertragsauslegung.

Amtlicher Text § 157 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

§ 157 BGB schreibt vor, dass Verträge so auszulegen sind, wie es Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte erfordern. Das bedeutet: Nicht nur der Wortlaut ist entscheidend, sondern auch die beiderseitigen Interessen und die üblichen Gepflogenheiten im Geschäftsverkehr.

„Treu und Glauben“ ist ein Grundsatz, der redliches und faires Verhalten verlangt. „Verkehrssitte“ bezeichnet die allgemein übliche Praxis in der jeweiligen Branche oder Region. Beide Maßstäbe helfen, Lücken oder Unklarheiten in Verträgen zu füllen.

In der Praxis wenden Gerichte diese Norm an, um den wirklichen Willen der Parteien zu ermitteln, wenn der Vertragstext nicht eindeutig ist. Dabei können auch die Umstände des Vertragsschlusses, die Interessenlage und die übliche Handhabung herangezogen werden.

Wann sie gilt

  • Ein Mieter und Vermieter streiten darüber, ob die Klausel „Schönheitsreparaturen“ auch das Streichen der Decken umfasst.
  • Ein Käufer und Verkäufer haben mündlich vereinbart, dass die Lieferung innerhalb einer Woche erfolgt, aber der schriftliche Vertrag sagt nichts dazu.
  • In einem Werkvertrag ist unklar, ob die geschuldete Leistung auch die Beseitigung versteckter Mängel umfasst.
  • Bei einem Darlehensvertrag ist die Formulierung „marktübliche Zinsen“ strittig, weil die Parteien unterschiedliche Vorstellungen haben.
  • Ein Händler verkauft ein gebrauchtes Auto als „in gutem Zustand“, aber nach dem Kauf zeigt sich ein erheblicher Mangel.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Die Anfechtung eines Vertrags wegen Irrtums oder Täuschung – dafür sind die §§ 119 ff. BGB einschlägig.
  • Die Formvorschriften für Verträge, wie etwa die Schriftform beim Grundstückskauf – geregelt in § 311b BGB.
  • Die gesetzliche Vertretung beim Vertragsschluss, etwa durch Minderjährige – dazu §§ 104 ff. BGB.
  • Spezielle Auslegungsregeln für bestimmte Vertragstypen, wie das Kaufrecht oder das Mietrecht – diese finden sich in den jeweiligen Abschnitten des BGB.

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Diese Seite gibt den zum angegebenen Stand geltenden Wortlaut des § 157 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wieder und erläutert ihn allgemein. Sie ist keine Rechtsberatung und berücksichtigt nicht die Umstände Ihres Falls, die die Antwort vollständig ändern können. Bei einem laufenden Streit, bei Verjährungs- und Ausschlussfristen und vor jedem gerichtlichen Schritt wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.

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