§ 1608 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Vorrang der Ehegattenhaftung beim Unterhalt § 1608

Ehegatten und Lebenspartner haften für den Unterhalt vor den Verwandten des Bedürftigen, außer die eigene angemessene Unterhaltssicherung ist gefährdet.

Amtlicher Text § 1608 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Der Ehegatte des Bedürftigen haftet vor dessen Verwandten. Soweit jedoch der Ehegatte bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren, haften die Verwandten vor dem Ehegatten. § 1607 Abs. 2 und 4 gilt entsprechend. Der Lebenspartner des Bedürftigen haftet in gleicher Weise wie ein Ehegatte.
  • (2) (weggefallen)

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Diese Vorschrift regelt das Rangverhältnis der Unterhaltspflichtigen. Wenn eine verheiratete oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebende Person bedürftig wird, haftet der Ehegatte oder Lebenspartner an erster Stelle vor den Verwandten.

Eine Ausnahme gilt, wenn der Partner den Unterhalt nicht leisten kann, ohne seinen eigenen angemessenen Unterhalt zu gefährden. In diesem Fall haften die Verwandten vor dem Ehegatten oder Lebenspartner.

Für Fragen des Regresses und des Übergangs von Ansprüchen verweist die Regelung auf die Grundsätze der Ersatzhaftung.

Wann sie gilt

  • Ein Ehepartner wird pflegebedürftig und die volljährigen Kinder verweisen auf die vorrangige Unterhaltspflicht des anderen Ehegatten.
  • Ein Ehegatte verfügt wegen sonstiger Pflichten nicht über ausreichende Mittel für den Unterhalt, sodass die Eltern der bedürftigen Person vorrangig haften.
  • Eine Person in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft verlangt Unterhalt von den eigenen Verwandten, obwohl der Lebenspartner leistungsfähig ist.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Die konkrete Berechnung der genauen Höhe des Unterhaltsanspruchs.
  • Die Rangfolge, wenn mehrere Unterhaltsberechtigte Ansprüche gegen dieselbe Person erheben.
  • Auskunftspflichten über das Einkommen und Vermögen der beteiligten Personen.

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