Untertitel 1Allgemeine Vorschriften
19 Vorschriften
- § 1601 Unterhalt zahlen: Nur Verwandte in gerader Linie § 1601 BGB: Nur Verwandte in gerader Linie (Eltern, Kinder, Großeltern, Enkel) müssen Unterhalt zahlen. Keine Pflicht für Geschwister.
- § 1602 Voraussetzung der Bedürftigkeit beim Unterhalt Anspruch auf Unterhalt hat nur, wer sich nicht selbst versorgen kann. Minderjährige Kinder müssen eigenes Vermögen nicht für den Unterhalt aufbrauchen.
- § 1603 Kein Unterhalt ohne Leistungsfähigkeit Kein Unterhalt bei Gefährdung des eigenen angemessenen Unterhalts. In dieser Lage müssen Eltern alle Mittel für Minderjährige und Schüler bis 21 nutzen.
- § 1604 Unterhalt bei Gütergemeinschaft Regelt die Unterhaltspflicht ggü. Verwandten bei Gütergemeinschaft: Gesamtgut wird dem Pflichtigen zugerechnet; bei beidseitigen Bedürftigen wird es geteilt.
- § 1605 Auskunft über Einkommen verlangen Verwandte in gerader Linie müssen Auskunft über Einkommen und Vermögen erteilen. Eine erneute Auskunft ist grundsätzlich erst nach zwei Jahren möglich.
- § 1606 Rangverhältnisse mehrerer Pflichtiger § 1606 BGB: Abkömmlinge vor aufsteigender Linie, nähere vor entfernteren, Gleichrangige anteilig. Betreuung eines Minderjährigen erfüllt Beitrag.
- § 1607 Ersatzhaftung und Forderungsübergang § 1607 BGB regelt, wann ein anderer Verwandter oder Ehegatte anstelle des eigentlich Verpflichteten Unterhalt zahlen muss und der Anspruch auf ihn übergeht.
- § 1608 Vorrang der Ehegattenhaftung beim Unterhalt Ehegatten und Lebenspartner haften für den Unterhalt vor den Verwandten des Bedürftigen, außer die eigene angemessene Unterhaltssicherung ist gefährdet.
- § 1609 Rangfolge mehrerer Unterhaltsberechtigter § 1609 BGB regelt die Rangfolge, wenn das Geld nicht für alle Unterhaltsberechtigten reicht: Minderjährige Kinder stehen an 1. Stelle vor Ehegatten.
- § 1610 Maß des Unterhalts nach Lebensstellung § 1610 BGB: Unterhalt bemisst sich nach Lebensstellung des Bedürftigen und umfasst gesamten Lebensbedarf, Berufsvorbildung und Erziehung.
- § 1610a Deckungsvermutung für Mehraufwand bei Verletzung Bei Unterhaltsbemessung nach Körper- oder Gesundheitsschaden wird vermutet, dass die Mehraufwendungen mindestens den bezogenen Sozialleistungen entsprechen.
- § 1611 Kürzung und Wegfall des Unterhaltsanspruchs Bei schwerem Fehlverhalten oder eigener Vernachlässigung der Unterhaltspflicht wird Unterhalt auf den billigen Betrag gekürzt oder entfällt ganz.
- § 1612 Zahlungsform des Unterhalts nach Unterhalt ist grundsätzlich als monatliche Geldrente im Voraus zu zahlen. Eltern können bei unverheirateten Kindern die Gewährungsart bestimmen (§ 1612 BGB).
- § 1612a 87, 100 und 117 Prozent Mindestunterhalt Nach § 1612a BGB beträgt der Mindestunterhalt je nach Altersstufe 87, 100 oder 117 Prozent des Existenzminimums. Der Betrag wird auf volle Euro aufgerundet.
- § 1612b Anrechnung von Kindergeld auf Barunterhalt Kindergeld mindert Barbedarf: bei Betreuung eines Elternteils zur Hälfte, sonst voll. Erhöhtes Kindergeld nicht gemeinschaftliches Kind wird nicht angerechnet.
- § 1612c Anrechnung anderer kindbezogener Leistungen § 1612b gilt entsprechend für regelmäßig wiederkehrende kindbezogene Leistungen, die den Kindergeldanspruch ausschließen.
- § 1613 Unterhalt rückwirkend verlangen Unterhalt für die Vergangenheit gibt es grundsätzlich ab Auskunftsverlangen, Verzug oder Klage. Sonderbedarf kann ein Jahr ohne dies gefordert werden.
- § 1614 Kein Verzicht auf künftigen Unterhalt; § 1614 BGB: Kein Verzicht auf künftigen Unterhalt. Vorauszahlung befreit nur für den Zeitabschnitt nach § 760 Abs. 2 oder angemessene Zeit.
- § 1615 Erlöschen der Unterhaltspflicht durch Tod Beim Tod von Unterhaltsberechtigten oder -verpflichteten erlischt der Anspruch. Fällige Rückstände und Beerdigungskosten bleiben bestehen (§ 1615).