§ 1607 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Ersatzhaftung und Forderungsübergang § 1607

§ 1607 BGB regelt, wann ein anderer Verwandter oder Ehegatte anstelle des eigentlich Verpflichteten Unterhalt zahlen muss und der Anspruch auf ihn übergeht.

Amtlicher Text § 1607 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Soweit ein Verwandter auf Grund des § 1603 nicht unterhaltspflichtig ist, hat der nach ihm haftende Verwandte den Unterhalt zu gewähren.
  • (2) Das Gleiche gilt, wenn die Rechtsverfolgung gegen einen Verwandten im Inland ausgeschlossen oder erheblich erschwert ist. Der Anspruch gegen einen solchen Verwandten geht, soweit ein anderer nach Absatz 1 verpflichteter Verwandter den Unterhalt gewährt, auf diesen über.
  • (3) Der Unterhaltsanspruch eines Kindes gegen einen Elternteil geht, soweit unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 anstelle des Elternteils ein anderer, nicht unterhaltspflichtiger Verwandter oder der Ehegatte des anderen Elternteils Unterhalt leistet, auf diesen über. Satz 1 gilt entsprechend, wenn dem Kind ein Dritter als Vater Unterhalt gewährt.
  • (4) Der Übergang des Unterhaltsanspruchs kann nicht zum Nachteil des Unterhaltsberechtigten geltend gemacht werden.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Wenn ein Verwandter wegen fehlender Leistungsfähigkeit (§ 1603) keinen Unterhalt zahlen kann, muss der nächste Verwandte einspringen. Das Gleiche gilt, wenn die Rechtsverfolgung gegen den eigentlich Verpflichteten in Deutschland unmöglich oder erheblich erschwert ist.

Zahlt dann ein anderer Verwandter den Unterhalt, geht der Anspruch des Berechtigten gegen den eigentlich Verpflichteten auf diesen einspringenden Verwandten über. Bei Kindern gilt das auch, wenn ein Elternteil ausfällt und ein anderer Verwandter oder der Ehegatte des anderen Elternteils einspringt.

Der Übergang des Unterhaltsanspruchs darf nicht zum Nachteil des Unterhaltsberechtigten geltend gemacht werden. Der Berechtigte behält also seinen Anspruch, auch wenn er formal übergegangen ist.

Wann sie gilt

  • Ein Vater kann wegen Arbeitslosigkeit keinen Unterhalt zahlen, die Großmutter übernimmt. Der Anspruch auf Unterhalt geht auf die Großmutter über.
  • Ein Kind lebt bei der Mutter, der Vater ist im Ausland und nicht erreichbar. Der Stiefvater zahlt Unterhalt. Der Anspruch gegen den Vater geht auf den Stiefvater über.
  • Ein volljähriges Kind ist bedürftig, der Vater ist leistungsunfähig, die Mutter zahlt. Der Anspruch gegen den Vater geht auf die Mutter über.
  • Ein Mann zahlt Unterhalt für ein Kind, das er für seins hält, später stellt sich heraus, dass er nicht der Vater ist. Wenn er als Vater Unterhalt gezahlt hat, geht der Anspruch auf ihn über.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Diese Vorschrift regelt nicht die Rangfolge mehrerer Unterhaltspflichtiger (siehe § 1606).
  • Sie regelt nicht die Höhe des Unterhalts (§§ 1610, 1612a).
  • Sie regelt nicht, wann ein Ehegatte unterhaltspflichtig ist (§ 1608).
  • Sie regelt nicht den Übergang von Unterhaltsansprüchen bei Sozialleistungen (dort gelten eigene Regelungen).

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