§ 1609 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Rangfolge mehrerer Unterhaltsberechtigter § 1609

§ 1609 BGB regelt die Rangfolge, wenn das Geld nicht für alle Unterhaltsberechtigten reicht: Minderjährige Kinder stehen an 1. Stelle vor Ehegatten.

Amtlicher Text § 1609 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Sind mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden und ist der Unterhaltspflichtige außerstande, allen Unterhalt zu gewähren, gilt folgende Rangfolge: 1. minderjährige Kinder und Kinder im Sinne des § 1603 Abs. 2 Satz 2, 2. Elternteile, die wegen der Betreuung eines Kindes unterhaltsberechtigt sind oder im Fall einer Scheidung wären, sowie Ehegatten und geschiedene Ehegatten bei einer Ehe von langer Dauer; bei der Feststellung einer Ehe von langer Dauer sind auch Nachteile im Sinne des § 1578b Abs. 1 Satz 2 und 3 zu berücksichtigen, 3. Ehegatten und geschiedene Ehegatten, die nicht unter Nummer 2 fallen, 4. Kinder, die nicht unter Nummer 1 fallen, 5. Enkelkinder und weitere Abkömmlinge, 6. Eltern, 7. weitere Verwandte der aufsteigenden Linie; unter ihnen gehen die Näheren den Entfernteren vor.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Reicht das Einkommen einer unterhaltspflichtigen Person nicht aus, um allen gesetzlich Berechtigten den vollen Unterhalt zu gewähren, bestimmt diese Vorschrift eine feste Reihenfolge. Unterhaltsberechtigte eines höheren Ranges erhalten ihre Leistungen vorrangig vor Personen eines nachrangigen Ranges.

An 1. Stelle stehen minderjährige Kinder sowie diesen gleichgestellte volljährige Kinder. Den 2. Rang nehmen Elternteile ein, die wegen der Betreuung eines Kindes unterhaltsberechtigt sind, sowie Ehegatten oder geschiedene Ehegatten bei einer Ehe von langer Dauer. Es folgen auf Rang 3 übrige Ehegatten, auf Rang 4 sonstige Kinder, auf Rang 5 Enkelkinder, auf Rang 6 Eltern und auf Rang 7 sonstige Verwandte der aufsteigenden Linie.

Wann sie gilt

  • Ein Unterhaltspflichtiger muss Unterhalt für sein minderjähriges Kind und für seine geschiedene Ehefrau zahlen, aber sein Einkommen reicht nicht für beide Ansprüche.
  • Das Einkommen reicht finanziell nur aus, um den Unterhalt der eigenen Kinder zu decken, sodass für die Unterhaltspflicht gegenüber den eigenen Eltern kein Geld verbleibt.
  • Nach einer erneuten Scheidung treffen Unterhaltsansprüche von Kindern aus erster Ehe und mehreren geschiedenen Ehepartnern aufeinander.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Die Feststellung, ob eine Verpflichtung zur Unterhaltszahlung dem Grunde nach besteht oder Leistungsfähigkeit vorliegt; dies betrifft unter anderem § 1603.
  • Die Bestimmung, welcher von mehreren Unterhaltspflichtigen vorrangig haftet.
  • Die konkrete Berechnung oder ziffernmäßige Höhe des einzelnen Unterhaltsanspruchs.

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