Geburtsname bei gemeinsamer Sorge ohne Ehenamen (§ 1617)
Geburtsname: Eltern ohne Ehenamen, gemeinsame Sorge. Wahl: Name oder Doppelname. Ohne Bestimmung nach Monat: alphabetischer Doppelname. Auch mehrteilige Namen.
- (1) Führen die Eltern keinen Ehenamen und steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu, so bestimmen sie durch Erklärung gegenüber dem Standesamt einen der folgenden Namen zum Geburtsnamen des Kindes: 1. den Familiennamen, den ein Elternteil zur Zeit der Erklärung führt, oder 2. einen aus den Namen (Nummer 1) beider Elternteile gebildeten Doppelnamen. Im Fall des Satzes 1 Nummer 2 werden die für den Doppelnamen herangezogenen Namen durch einen Bindestrich verbunden, es sei denn, die Eltern bestimmen mit der Erklärung nach Satz 1, dass die Namen nicht durch einen Bindestrich verbunden werden.
- (2) Besteht der Name eines Elternteils, der nach Absatz 1 allein oder als einer der Namen eines Doppelnamens zum Geburtsnamen des Kindes bestimmt werden soll, aus mehreren Namen, so gilt zusätzlich: 1. im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 können anstelle des gesamten Namens auch nur einer oder einige der Namen, aus denen der Name besteht, zum Geburtsnamen des Kindes bestimmt werden, 2. im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 darf nur einer der Namen, aus denen der Name besteht, für die Bildung des Doppelnamens herangezogen werden.
- (3) Eine nach der Beurkundung der Geburt abgegebene Erklärung muss öffentlich beglaubigt werden.
- (4) Treffen die Eltern binnen eines Monats nach der Geburt des Kindes keine Bestimmung, so erhält das Kind einen in alphabetischer Reihenfolge aus den Namen (Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) beider Elternteile gebildeten Doppelnamen. Besteht der Name eines Elternteils aus mehreren Namen, so wird der alphabetisch voranstehende Name für die Bildung des Doppelnamens herangezogen. Die herangezogenen Namen werden durch einen Bindestrich verbunden. Ergibt sich nach den Sätzen 1 bis 3 ein Geburtsname des Kindes, den zumindest ein Elternteil durch Erklärung gegenüber dem Standesamt ablehnt, so überträgt das Familiengericht das Recht zur Bestimmung des Geburtsnamens des Kindes einem Elternteil. Die Absätze 1 bis 3 und § 1617c Absatz 1 gelten entsprechend. Das Gericht kann dem Elternteil für die Ausübung des Bestimmungsrechts eine Frist setzen. Ist nach Ablauf der Frist das Bestimmungsrecht nicht ausgeübt worden, so erhält das Kind den sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Geburtsnamen.
- (5) Der von den Eltern oder einem Elternteil bestimmte Geburtsname gilt auch für ihre weiteren gemeinsamen Kinder.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
§ 1617 BGB gilt für Eltern, die keinen Ehenamen (gemeinsamen Familiennamen) führen und denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht. Diese Eltern können den Geburtsnamen ihres Kindes durch Erklärung gegenüber dem Standesamt bestimmen. Zur Wahl steht der aktuelle Familienname eines Elternteils oder ein Doppelname aus den Namen beider Eltern. Der Doppelname wird standardmäßig mit Bindestrich geschrieben, es sei denn, die Eltern erklären ausdrücklich, dass der Bindestrich entfällt.
Hat ein Elternteil einen mehrteiligen Namen (z. B. „von Hohenstein“), darf bei Wahl eines Einzelnamens ein Teil dieses Namens ausgewählt werden; bei einem Doppelname wird nur ein Teil des mehrteiligen Namens verwendet. Versäumen die Eltern die Bestimmung innerhalb eines Monats nach der Geburt, erhält das Kind von Amts wegen einen alphabetisch geordneten Doppelnamen der Elternnamen (mit Bindestrich). Lehnt ein Elternteil diesen Zwangsnamen ab, überträgt das Familiengericht das Bestimmungsrecht auf einen Elternteil. Der einmal bestimmte Geburtsname gilt auch für spätere gemeinsame Kinder.
Wann sie gilt
- Eltern Müller und Schmidt sind unverheiratet, haben gemeinsame Sorge und wollen dem Kind den Namen „Müller“ geben.
- Ein Elternteil heißt „Bergmann“, der andere „Fischer“; die Eltern wünschen einen Doppelnamen „BergmannFischer“ ohne Bindestrich.
- Ein Elternteil führt den Namen „von Hohenstein“; die Eltern bestimmen nur „Hohenstein“ als Geburtsnamen des Kindes.
- Die Eltern treffen innerhalb eines Monats nach der Geburt keine Erklärung; das Kind erhält den alphabetischen Doppelnamen „Fischer-Müller“.
- Der nach Ablauf der Monatsfrist gebildete alphabetische Doppelname wird von einem Elternteil abgelehnt; das Familiengericht überträgt das Bestimmungsrecht auf die Mutter.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Diesen Paragrafen werden oft mit § 1616 verwechselt, der den Geburtsnamen bei Eltern mit Ehenamen regelt.
- Die Vorschrift gilt nicht für Alleinsorgefälle – dafür ist § 1617a einschlägig.
- Sie regelt nicht die Namensfolgen nach Scheidung oder Tod eines Elternteils; das behandelt § 1617d.
- Ändern die Eltern später ihren Namen, gilt § 1617c, nicht § 1617.
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