Titel 4Rechtsverhältnis zwischen den Eltern und dem Kind im Allgemeinen
15 Vorschriften
- § 1616 Geburtsname bei Eltern mit Ehenamen Ein Kind erhält den Ehenamen seiner Eltern als Geburtsnamen. § 1616 BGB gilt für Eltern, die einen gemeinsamen Ehenamen führen.
- § 1617 Geburtsname bei gemeinsamer Sorge ohne Ehenamen Geburtsname: Eltern ohne Ehenamen, gemeinsame Sorge. Wahl: Name oder Doppelname. Ohne Bestimmung nach Monat: alphabetischer Doppelname. Auch mehrteilige Namen.
- § 1617a Kindesname bei Alleinsorge ohne Ehenamen Bei Alleinsorge erhält das Kind grundsätzlich den Namen des sorgeberechtigten Elternteils. Auch Doppelnamen oder der Name des anderen Teils sind möglich.
- § 1617b Namensänderung bei Vaterschaft oder Sorge § 1617b BGB regelt die Neubestimmung des Geburtsnamens eines Kindes bei nachträglicher gemeinsamer Sorge sowie nach Anfechtung der Vaterschaft.
- § 1617c Namensänderung des Kindes bei Ehenamenswahl § 1617c BGB regelt die Namensänderung von Kindern bei Änderung des Elternnamens. Vollendet das Kind das 14. Lebensjahr, gibt es die Erklärung selbst ab.
- § 1617d Namensänderung des Kindes nach Scheidung § 1617d BGB regelt die Änderung des Geburtsnamens eines Kindes nach der Scheidung der Eltern oder dem Tod eines Elternteils durch Erklärung.
- § 1617e Einbenennung und Rückbenennung des Kindes § 1617e BGB regelt die Einbenennung von Stiefkindern in den Ehenamen sowie die Rückbenennung nach Trennung oder Auszug durch Erklärung beim Standesamt.
- § 1617f Geschlechtsangepasster Geburtsname § 1617f BGB regelt die geschlechtsangepasste Form des Geburtsnamens nach sorbischer Tradition oder ausländischem Recht. Volljährige entscheiden selbst.
- § 1617g Friesischer Geburtsname nach Tradition Kinder der friesischen Volksgruppe können einen vom Vornamen eines Elternteils abgeleiteten Geburtsnamen oder Doppelname ohne Bindestrich erhalten.
- § 1617h Geburtsname nach dänischer Tradition Geburtsname für Kinder dänischer Minderheit: Doppelname ohne Bindestrich aus Familienname eines nahen Angehörigen und eines Elternteils; Einwilligung nötig.
- § 1617i Neubestimmung des Geburtsnamens Volljähriger Volljährige können ihren als Minderjährige erhaltenen Geburtsnamen einmalig neu bestimmen oder Bindestriche bei Doppelnamen anpassen (§ 1617i BGB).
- § 1618 Pflicht zu Beistand und Rücksicht § 1618 BGB: Eltern und Kinder schulden einander Beistand und Rücksicht. Die Pflicht ist allgemein, nicht einklagbar, ergänzt konkretere Normen wie Unterhalt.
- § 1620 Haushaltsaufwendungen: Kein Ersatzanspruch Ein volljähriges Kind das im elterlichen Haushalt lebt und aus seinem Vermögen Haushaltskosten bestreitet kann im Zweifel keinen Ersatz verlangen (§ 1620).
- § 1624 §1624 Ausstattung: nur übermäßiger Teil Schenkung §1624 BGB: Ausstattung aus Elternvermögen ist nur insoweit Schenkung, wie sie das angemessene Maß übersteigt. Gewährleistung nach Schenkungsrecht.
- § 1625 Ausstattung aus Kindesvermögen: Vermutung § 1625: Gewährt ein Elternteil einem Kind eine Ausstattung, dessen Vermögen er verwaltet, wird im Zweifel vermutet, dass sie aus dem Kindesvermögen stammt.