§ 1616 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Geburtsname bei Eltern mit Ehenamen § 1616

Ein Kind erhält den Ehenamen seiner Eltern als Geburtsnamen. § 1616 BGB gilt für Eltern, die einen gemeinsamen Ehenamen führen.

Amtlicher Text § 1616 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Das Kind erhält den Ehenamen seiner Eltern als Geburtsnamen.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

§ 1616 BGB regelt, dass ein Kind den gemeinsamen Familiennamen seiner Eltern (Ehenamen) als Geburtsnamen erhält. Voraussetzung ist, dass die Eltern nach der Heirat einen gemeinsamen Ehenamen angenommen haben.

Das Standesamt trägt diesen Namen bei der Geburt des Kindes automatisch in das Geburtenregister ein. Ein Wahlrecht der Eltern besteht in dieser Konstellation nicht – der Ehename ist zwingend der Geburtsname des Kindes.

Wenn die Eltern keinen gemeinsamen Ehenamen führen, etwa weil sie verschiedene Familiennamen behalten haben, greifen die Regelungen der §§ 1617 ff. BGB.

Wann sie gilt

  • Ein Ehepaar mit dem gemeinsamen Ehenamen 'Schulze' bekommt ein Kind – das Kind erhält den Namen Schulze.
  • Ein Ehepaar mit dem Ehenamen 'Meyer' adoptiert ein Kind – das Kind erhält den Namen Meyer.
  • Ein Ehepaar, das nach der Heirat den Namen 'Klein' trägt, bekommt Zwillinge – beide Kinder erhalten den Namen Klein.
  • Ein Ehepaar mit Ehenamen 'Wagner' – das Kind wird mit diesem Namen im Geburtenregister eingetragen.
  • Ein Ehepaar, das den Ehenamen 'Fischer' führt, bekommt ein Kind in einer anderen Stadt – das Standesamt trägt den Namen Fischer ein.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Die Namensgebung bei Eltern, die keinen gemeinsamen Ehenamen haben (geregelt in § 1617 und § 1617a BGB).
  • Eine Namensänderung nach Scheidung der Eltern oder Tod eines Elternteils (geregelt in § 1617d BGB).
  • Die Einbenennung durch einen Stiefelternteil (geregelt in § 1617e BGB).
  • Das Recht der Eltern, den Geburtsnamen des Kindes nachträglich zu ändern (nicht in § 1616 geregelt, sondern in anderen Vorschriften wie § 1617i BGB).

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