§ 1617a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Kindesname bei Alleinsorge ohne Ehenamen § 1617a

Bei Alleinsorge erhält das Kind grundsätzlich den Namen des sorgeberechtigten Elternteils. Auch Doppelnamen oder der Name des anderen Teils sind möglich.

Amtlicher Text § 1617a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Führen die Eltern keinen Ehenamen und steht die elterliche Sorge nur einem Elternteil zu, so erhält das Kind den Familiennamen, den dieser Elternteil im Zeitpunkt der Geburt des Kindes führt, als Geburtsnamen.
  • (2) Besteht der Name des Elternteils, dessen Name nach Absatz 1 der Geburtsname des Kindes geworden ist und dem die elterliche Sorge für das Kind allein zusteht, aus mehreren Namen, so kann dieser Elternteil dem Kind durch Erklärung gegenüber dem Standesamt nur einen oder einige der Namen, aus denen der Name besteht, erteilen.
  • (3) Der Elternteil, dessen Name nach Absatz 1 oder 2 der Geburtsname des Kindes geworden ist und dem die elterliche Sorge für das Kind allein zusteht, kann dem Kind durch Erklärung gegenüber dem Standesamt den Familiennamen des anderen Elternteils oder einen aus den Familiennamen beider Elternteile gebildeten Doppelnamen erteilen. § 1617 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 gilt entsprechend.
  • (4) Die Erteilung des Namens nach den Absätzen 2 und 3 bedarf, wenn das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat, der Einwilligung des Kindes und in den Fällen des Absatzes 3 auch der Einwilligung des anderen Elternteils, es sei denn, dieser ist bereits verstorben. Die Erklärungen müssen öffentlich beglaubigt werden, die Erklärung nach Absatz 2 jedoch nur, wenn sie nach der Beurkundung der Geburt abgegeben wird. Für die Einwilligung des Kindes gilt § 1617c Absatz 1 Satz 2 entsprechend.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Führen Eltern keinen gemeinsamen Ehenamen und steht die elterliche Sorge nur einem Elternteil allein zu, erhält das Kind bei der Geburt grundsätzlich den Familiennamen dieses sorgeberechtigten Elternteils als Geburtsnamen.

Der sorgeberechtigte Elternteil kann dem Kind jedoch durch Erklärung gegenüber dem Standesamt auch den Familiennamen des anderen Elternteils oder einen aus den Namen beider Eltern gebildeten Doppelnamen erteilen. Führt der sorgeberechtigte Elternteil selbst einen Mehrfachnamen, kann er dem Kind auch nur einen oder einige dieser Namen weitergeben.

Hat das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet, ist für eine geänderte Namenserteilung seine eigene Einwilligung erforderlich. Soll der Name des anderen Elternteils gewählt werden, muss dieser ebenfalls einwilligen, sofern er noch lebt.

Wann sie gilt

  • Eine alleinerziehende Mutter möchte ihrem Neugeborenen ihren eigenen Nachnamen geben.
  • Eine allein sorgeberechtigte Mutter möchte, dass ihr Kind den Nachnamen des Vaters erhält.
  • Ein allein sorgeberechtigter Vater mit Doppelnamen möchte dem Kind nur einen Teil seines Namens weitergeben.
  • Eine Mutter möchte einem Kind, das das fünfte Lebensjahr vollendet hat, den Namen des Vaters geben, doch der Vater verweigert die Einwilligung.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Namensvergabe bei gemeinsamer elterlicher Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern (geregelt in § 1617).
  • Geburtsname des Kindes, wenn die Eltern einen gemeinsamen Ehenamen führen (geregelt in § 1616).
  • Nachträgliche Änderung des Kindesnamens nach Begründung der gemeinsamen Sorge (geregelt in § 1617b).

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