§ 1617d Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Namensänderung des Kindes nach Scheidung § 1617d

§ 1617d BGB regelt die Änderung des Geburtsnamens eines Kindes nach der Scheidung der Eltern oder dem Tod eines Elternteils durch Erklärung.

Amtlicher Text § 1617d Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Derjenige Elternteil, dessen Name nicht Ehename geworden ist, dem die elterliche Sorge für ein Kind nach der Scheidung der Eltern allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil oder nach dem Tod des anderen Elternteils allein zusteht und der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat, kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt dem Kind einen der folgenden Namen als Geburtsnamen erteilen: 1. seinen gemäß § 1355 Absatz 5 Satz 2 Nummer 1 und 2 wieder angenommenen Namen oder 2. einen aus seinem wieder angenommenen Namen (Nummer 1) und dem von dem Kind zur Zeit der Erklärung geführten Geburtsnamen gebildeten Doppelnamen. § 1617 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 gilt entsprechend.
  • (2) Wenn das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat, bedarf die Erteilung des Geburtsnamens nach Absatz 1 seiner Einwilligung; § 1617c Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Im Fall der Scheidung der Eltern bedarf die Erteilung des Geburtsnamens nach Absatz 1 auch der Einwilligung des anderen Elternteils, wenn das Kind dessen Namen führt oder diesem Elternteil die elterliche Sorge gemeinsam mit dem den Namen erteilenden Elternteil zusteht. Das Familiengericht kann die Einwilligung des anderen Elternteils ersetzen, wenn die Erteilung dem Wohl des Kindes dient.
  • (3) Ein volljähriges Kind, dessen einer Elternteil nach Scheidung der Eltern oder Tod des anderen Elternteils einen früheren Namen wieder angenommen hat (§ 1355 Absatz 5 Satz 2), kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt seinen Geburtsnamen neu bestimmen, indem es 1. sich der Namensänderung dieses Elternteils anschließt oder 2. aus seinem bisherigen Geburtsnamen und dem von diesem Elternteil wieder angenommenen Familiennamen einen Doppelnamen bildet. Die Neubestimmung des Geburtsnamens bedarf der Einwilligung dieses Elternteils. § 1617c Absatz 3 gilt entsprechend.
  • (4) Die Erklärungen müssen öffentlich beglaubigt werden.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Nach einer Scheidung oder dem Tod eines Elternteils kann der betreuende Elternteil, der seinen früheren Namen wieder angenommen hat, dem Kind seinen wieder angenommenen Namen oder einen Doppelnamen erteilen. Voraussetzung ist, dass dieser Elternteil die elterliche Sorge allein oder gemeinsam ausübt und das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat.

Hat das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet, ist seine eigene Einwilligung erforderlich. Im Fall einer Scheidung verlangt das Gesetz grundsätzlich auch die Einwilligung des anderen Elternteils, wenn das Kind dessen Namen führt oder die elterliche Sorge gemeinsam besteht. Das Familiengericht kann diese Einwilligung ersetzen, wenn die Erteilung dem Wohl des Kindes dient.

Auch ein volljähriges Kind kann seinen Geburtsnamen neu bestimmen und sich der Namensänderung des Elternteils anschließen oder einen Doppelnamen bilden, wenn ein Elternteil nach Scheidung oder Tod den früheren Namen wieder angenommen hat. Erklärungen nach dieser Vorschrift müssen öffentlich beglaubigt werden.

Wann sie gilt

  • Eine geschiedene Mutter nimmt ihren Mädchennamen wieder an und möchte dem im Haushalt lebenden Kind ihren Namen oder einen Doppelnamen geben.
  • Ein verwitweter Vater nimmt seinen früheren Familiennamen wieder an und erteilt diesen seinem im Haushalt lebenden Kind.
  • Ein volljähriges Kind möchte seinen Geburtsnamen an den wieder angenommenen Namen der geschiedenen Mutter anpassen.
  • Das Familiengericht prüft die Ersetzung der verweigerten Einwilligung des geschiedenen Vaters zur Namensänderung des Kindes.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Unterhaltsansprüche des Kindes nach der Scheidung der Eltern (geregelt in § 1613 BGB ff.).
  • Grundsätze zur elterlichen Sorge und Sorgeentscheidungen (geregelt in § 1626 BGB).
  • Die Einbenennung des Kindes bei Eheschließung mit einem neuen Partner (geregelt in § 1617e BGB).

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