Namensänderung des Kindes bei Ehenamenswahl § 1617c
§ 1617c BGB regelt die Namensänderung von Kindern bei Änderung des Elternnamens. Vollendet das Kind das 14. Lebensjahr, gibt es die Erklärung selbst ab.
- (1) Bestimmen die Eltern einen Ehenamen, nachdem das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat, so erstreckt sich der Ehename auf den Geburtsnamen des Kindes nur dann, wenn es sich der Namensgebung anschließt. Ein in der Geschäftsfähigkeit beschränktes Kind, welches das 14. Lebensjahr vollendet hat, kann die Erklärung nur selbst abgeben; es bedarf hierzu der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. Die Erklärung ist gegenüber dem Standesamt abzugeben; sie muss öffentlich beglaubigt werden.
- (2) Absatz 1 gilt entsprechend, 1. wenn sich der Ehename, der Geburtsname eines Kindes geworden ist, ändert oder 2. wenn sich in den Fällen der §§ 1617, 1617a und 1617b der Familienname eines Elternteils, der Geburtsname eines Kindes geworden ist, auf andere Weise als durch Eheschließung ändert.
- (3) Eine Änderung des Geburtsnamens erstreckt sich auf den Ehenamen des Kindes nur dann, wenn sich auch der Ehegatte der Namensänderung anschließt; Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Bestimmen Eltern nachträglich einen gemeinsamen Ehenamen oder ändert sich der Familienname eines Elternteils, überträgt sich diese Änderung unter bestimmten Bedingungen auf den Geburtsnamen des Kindes. Hat das Kind bereits das fünfte Lebensjahr vollendet, erstreckt sich der neue Name nur dann auf das Kind, wenn es sich der Namensgebung ausdrücklich anschließt.
Ein in der Geschäftsfähigkeit beschränktes Kind, welches das 14. Lebensjahr vollendet hat, muss diese Anschlusserklärung selbst abgeben. Hierzu ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Sämtliche Erklärungen müssen gegenüber dem Standesamt abgegeben und öffentlich beglaubigt werden.
Führt eine Namensänderung der Eltern zu einer Änderung des Geburtsnamens eines bereits verheirateten Kindes, wirkt sich dies nur dann auf dessen Ehenamen aus, wenn sich auch der Ehegatte der Namensänderung anschließt.
Wann sie gilt
- Nachträgliche Bestimmung eines Ehenamens durch die Eltern, nachdem das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat
- Änderung des Geburtsnamens eines Kindes, welches das 14. Lebensjahr vollendet hat und in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist
- Übertragung einer Namensänderung der Eltern auf ein Kind, das bereits selbst verheiratet ist
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Erstmalige Festlegung des Geburtsnamens bei der Geburt eines Kindes
- Namensänderung des Kindes nach einer Scheidung der Eltern oder dem Tod eines Elternteils
- Einbenennung eines Kindes in den Haushalt eines Elternteils und dessen neuen Ehegatten
Verwandte Paragraphen
Das ist die Rechtslage. Lösen wir dein Problem.
Schildern Sie, worum es geht. Ein neutraler Mediator hört Ihre Seite und die der Gegenseite an und führt Sie beide zu einer schriftlichen Einigung. In den erweiterten Einstellungen können Sie verlangen, dass die Entscheidung am deutschen BGB begründet wird.
Oder eröffnen Sie direkt eine Sitzung und laden Sie die andere Seite ein.
Wir übernehmen diesen Text aus der amtlichen Quelle und gleichen ihn bei jedem Seitenaufruf mit ihr ab, können jedoch weder Vollständigkeit noch Aktualität oder Fehlerfreiheit gewährleisten und übernehmen keine Haftung für das Vertrauen darauf. Eine Änderung kann in Kraft treten, bevor die konsolidierte Fassung sie nachvollzieht. Die Fassung des amtlichen Herausgebers ist unten verlinkt; bei Abweichungen gilt diese.
Diese Seite gibt den zum angegebenen Stand geltenden Wortlaut des § 1617c Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wieder und erläutert ihn allgemein. Sie ist keine Rechtsberatung und berücksichtigt nicht die Umstände Ihres Falls, die die Antwort vollständig ändern können. Bei einem laufenden Streit, bei Verjährungs- und Ausschlussfristen und vor jedem gerichtlichen Schritt wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.