Einbenennung und Rückbenennung des Kindes § 1617e
§ 1617e BGB regelt die Einbenennung von Stiefkindern in den Ehenamen sowie die Rückbenennung nach Trennung oder Auszug durch Erklärung beim Standesamt.
- (1) Der Elternteil, dem die elterliche Sorge für ein Kind allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil zusteht, und sein Ehegatte, der nicht Elternteil des Kindes ist, können dem Kind, das sie in ihren gemeinsamen Haushalt aufgenommen haben, durch Erklärung gegenüber dem Standesamt einen der folgenden Namen als Geburtsnamen erteilen (Einbenennung): 1. ihren Ehenamen oder 2. einen aus ihrem Ehenamen und dem von dem Kind zur Zeit der Erklärung geführten Geburtsnamen gebildeten Doppelnamen. Im Fall des Satzes 1 Nummer 2 gilt § 1617 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Nummer 2 entsprechend.
- (2) Die Einbenennung bedarf der Einwilligung des anderen Elternteils, wenn das Kind dessen Namen führt oder diesem Elternteil die elterliche Sorge gemeinsam mit dem einbenennenden Elternteil zusteht. Das Familiengericht kann die Einwilligung des anderen Elternteils ersetzen, wenn die Einbenennung dem Wohl des Kindes dient. Wenn das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat, bedarf die Einbenennung auch seiner Einwilligung.
- (3) Ein volljähriges Kind kann sich entsprechend Absatz 1, auch wenn es nicht im gemeinsamen Haushalt eines Elternteils und des Ehegatten dieses Elternteils lebt, mit deren Einwilligung durch Erklärung gegenüber dem Standesamt selbst einbenennen.
- (4) Wird die Ehe zwischen dem Elternteil und seinem Ehegatten, der nicht Elternteil des Kindes ist, aufgelöst oder scheidet das Kind aus dem gemeinsamen Haushalt aus, so können die Einbenennung durch Erklärung gegenüber dem Standesamt rückgängig machen (Rückbenennung): 1. jeder Elternteil, dem die elterliche Sorge für das Kind allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil zusteht, sowie 2. das Kind selbst, sobald es volljährig ist. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 gilt Absatz 2 entsprechend.
- (5) Die Erklärungen müssen öffentlich beglaubigt werden. § 1617c Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 gilt entsprechend.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Heiratet ein Elternteil eine Person, die nicht Elternteil des Kindes ist, können sie dem gemeinsam im Haushalt aufgenommenen Kind ihren Ehenamen oder einen aus dem Ehenamen und dem bisherigen Geburtsnamen gebildeten Doppelnamen erteilen. Diese Erteilung wird als Einbenennung bezeichnet und erfolgt durch eine öffentlich beglaubigte Erklärung gegenüber dem Standesamt.
Führt das Kind den Namen des anderen Elternteils oder steht diesem die elterliche Sorge gemeinsam zu, ist dessen Einwilligung erforderlich. Das Familiengericht kann diese Einwilligung ersetzen, wenn die Einbenennung dem Wohl des Kindes dient. Hat das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet, ist auch seine eigene Einwilligung notwendig.
Wird die Ehe aufgelöst oder scheidet das Kind aus dem gemeinsamen Haushalt aus, kann die Namensänderung durch Erklärung gegenüber dem Standesamt rückgängig gemacht werden (Rückbenennung). Auch ein volljähriges Kind kann sich unter bestimmten Voraussetzungen selbst einbenennen oder eine Rückbenennung vornehmen.
Wann sie gilt
- Ein Elternteil heiratet eine neue Person und möchte dem im gemeinsamen Haushalt lebenden Kind den neuen Ehenamen als Geburtsnamen erteilen.
- Der andere Elternteil verweigert die Einwilligung zur Namensänderung, woraufhin das Familiengericht prüft, ob die Einwilligung zu ersetzen ist.
- Ein Kind, das das fünfte Lebensjahr vollendet hat, gibt gegenüber dem Standesamt seine persönliche Einwilligung zur Einbenennung ab.
- Nach der Auflösung der Ehe soll der Geburtsname des Kindes durch Erklärung beim Standesamt wieder rückgängig gemacht werden.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die erstmalige Festlegung des Geburtsnamens bei der Geburt des Kindes (geregelt unter anderem in § 1617).
- Namensänderungen von Kindern nach sorbischer, friesischer oder dänischer Tradition.
- Entscheidungen über das elterliche Sorgerecht oder Unterhaltspflichten.
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