Wirkung der Vertretung im fremden Namen: § 164 BGB
Gibt jemand mit Vertretungsmacht eine Erklärung im Namen eines anderen ab, bindet dies direkt den Vertretenen. Fehlt der Vertretungswille, haftet man selbst.
- (1) Eine Willenserklärung, die jemand innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen abgibt, wirkt unmittelbar für und gegen den Vertretenen. Es macht keinen Unterschied, ob die Erklärung ausdrücklich im Namen des Vertretenen erfolgt oder ob die Umstände ergeben, dass sie in dessen Namen erfolgen soll.
- (2) Tritt der Wille, in fremdem Namen zu handeln, nicht erkennbar hervor, so kommt der Mangel des Willens, im eigenen Namen zu handeln, nicht in Betracht.
- (3) Die Vorschriften des Absatzes 1 finden entsprechende Anwendung, wenn eine gegenüber einem anderen abzugebende Willenserklärung dessen Vertreter gegenüber erfolgt.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Wer innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen einer anderen Person handelt, schließt Rechtsgeschäfte direkt für den Vertretenen ab. Rechte und Pflichten aus dem Geschäft treffen ausschließlich die vertretene Person und nicht die handelnde Person.
Es muss für den Geschäftspartner erkennbar sein, dass im Namen eines anderen gehandelt wird. Dies kann ausdrücklich geschehen oder sich aus den Umständen ergeben. Ist der Wille, im fremden Namen zu handeln, nicht erkennbar, gilt das Geschäft als im eigenen Namen abgeschlossen. Ein nachträglicher Einwand, man habe nicht für sich selbst handeln wollen, ist ausgeschlossen.
Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn eine rechtserhebliche Erklärung nicht abgegeben, sondern stellvertretend von einem Vertreter für den Vertretenen entgegengenommen wird.
Wann sie gilt
- Eine Angestellte bestellt Büromaterial im Namen ihres Arbeitgebers beim Lieferanten.
- Ein Bevollmächtigter unterzeichnet im Namen des Eigentümers einen Mietvertrag.
- Ein Bote nimmt ein schriftliches Angebot im Auftrag des Empfängers entgegen.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Geschäfte, die jemand ganz ohne Vertretungsmacht im Namen einer anderen Person abschließt.
- Die besonderen Wirkungen, wenn der gewählte Vertreter selbst beschränkt geschäftsfähig ist.
- Die rechtlichen Folgen von Irrtümern oder Wissensmängeln der vertretenden Person.
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