Titel 5Vertretung und Vollmacht
17 Vorschriften
- § 164 Wirkung der Vertretung im fremden Namen Gibt jemand mit Vertretungsmacht eine Erklärung im Namen eines anderen ab, bindet dies direkt den Vertretenen. Fehlt der Vertretungswille, haftet man selbst.
- § 166 Willensmängel und Wissenszurechnung bei Vertretung § 166 BGB: Bei Stellvertretung sind Willensmängel und Kenntnis des Vertreters maßgeblich; bei Weisung des Vollmachtgebers kommt es auf dessen Kenntnis an.
- § 167 Erteilung der Vollmacht: Form und Adressat Die Vollmacht wird durch Erklärung gegenüber dem Vertreter oder dem Dritten erteilt; sie bedarf keiner Form, selbst wenn das Grundgeschäft formbedürftig ist.
- § 168 Erlöschen und Widerruf der Vollmacht Das Erlöschen der Vollmacht richtet sich nach dem zugrundeliegenden Rechtsverhältnis; sie ist widerruflich, sofern nichts anderes bestimmt ist.
- § 169 Wirkung der fortbestehenden Vollmacht § 169 BGB: Die nach §§ 674, 729 fortbestehende Vollmacht wirkt nicht, wenn der Dritte das Erlöschen kennt oder kennen muss.
- § 170 Vollmacht gegenüber Dritten: Wirkungsdauer § 170 BGB: Eine durch Erklärung gegenüber einem Dritten erteilte Vollmacht bleibt diesem gegenüber in Kraft, bis der Vollmachtgeber das Erlöschen anzeigt.
- § 171 Wirkungsdauer bei Kundgebung § 171 BGB: Eine durch besondere Mitteilung oder öffentliche Bekanntmachung kundgegebene Vollmacht besteht bis zum Widerruf in gleicher Form.
- § 172 Vorlage der Vollmachtsurkunde ersetzt Mitteilung § 172 BGB: Die Vollmachtsurkunde begründet Vertretungsmacht bis zur Rückgabe oder Kraftloserklärung, auch ohne vorherige Mitteilung an den Dritten.
- § 173 Kenntnis des Dritten vom Erlöschen § 173 BGB: Die §§ 170, 171 Abs. 2, 172 Abs. 2 gelten nicht, wenn der Dritte das Erlöschen der Vertretungsmacht bei Geschäftsvornahme kennt oder kennen muss.
- § 174 Unwirksamkeit bei fehlender Vollmachtsurkunde Einseitiges Rechtsgeschäft: unwirksam ohne Vollmachtsurkunde bei sofortiger Zurückweisung, es sei denn, Vollmachtgeber informierte vorher.
- § 175 Rückgabepflicht bei Vollmachtsurkunde Nach Erlöschen der Vollmacht muss der Bevollmächtigte die Vollmachtsurkunde dem Vollmachtgeber zurückgeben; ein Zurückbehaltungsrecht besteht nicht. § 175 BGB.
- § 176 Kraftloserklärung einer Vollmachtsurkunde § 176 BGB regelt die Kraftloserklärung einer Vollmachtsurkunde durch öffentliche Bekanntmachung. Sie wird einen Monat nach der letzten Einrückung wirksam.
- § 177 Vertragsschluss ohne Vertretungsmacht Schließt jemand ohne Vollmacht einen Vertrag, ist dieser schwebend unwirksam. Der Vertretene hat zwei Wochen Zeit, die Genehmigung zu erklären.
- § 178 Widerrufsrecht bei Vertretung ohne Vertretungsmacht Bis zur Genehmigung kann der andere Teil den Vertrag widerrufen, es sei denn, er kannte den Mangel der Vertretungsmacht. Widerruf auch gegenüber dem Vertreter.
- § 179 Haftung bei Vertrag ohne Vertretungsmacht Wer ohne Vertretungsmacht einen Vertrag schließt, haftet auf Erfüllung oder Schadensersatz. Bei Unkenntnis haftet er nur begrenzt.
- § 180 Vertretung ohne Macht bei einseitigen Geschäften Bei einseitigen Rechtsgeschäften ist Vertretung ohne Vertretungsmacht unzulässig. Ohne Beanstandung oder bei Einverständnis gilt das Vertragsrecht.
- § 181 Vertreter darf nicht mit sich selbst kontrahieren § 181 BGB verbietet Selbstkontrahieren (Vertreter mit sich selbst), außer zur ausschließlichen Erfüllung einer Verbindlichkeit.