§ 166 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Willensmängel und Wissenszurechnung bei Vertretung § 166

§ 166 BGB: Bei Stellvertretung sind Willensmängel und Kenntnis des Vertreters maßgeblich; bei Weisung des Vollmachtgebers kommt es auf dessen Kenntnis an.

Amtlicher Text § 166 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Soweit die rechtlichen Folgen einer Willenserklärung durch Willensmängel oder durch die Kenntnis oder das Kennenmüssen gewisser Umstände beeinflusst werden, kommt nicht die Person des Vertretenen, sondern die des Vertreters in Betracht.
  • (2) Hat im Falle einer durch Rechtsgeschäft erteilten Vertretungsmacht (Vollmacht) der Vertreter nach bestimmten Weisungen des Vollmachtgebers gehandelt, so kann sich dieser in Ansehung solcher Umstände, die er selbst kannte, nicht auf die Unkenntnis des Vertreters berufen. Dasselbe gilt von Umständen, die der Vollmachtgeber kennen musste, sofern das Kennenmüssen der Kenntnis gleichsteht.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Bei einer Stellvertretung kommt es für Willensmängel – also Irrtum, Täuschung oder Drohung – sowie für Kenntnis oder Kennenmüssen von Umständen grundsätzlich auf die Person des Vertreters an, nicht auf die des Vertretenen. Wer einen Vertreter beauftragt, muss sich dessen Wissen oder dessen Willensmangel zurechnen lassen.

Anders liegt es, wenn der Vertreter aufgrund einer Vollmacht nach bestimmten Weisungen des Vollmachtgebers gehandelt hat. In diesem Fall kann sich der Vollmachtgeber nicht auf die Unkenntnis des Vertreters berufen, wenn er selbst die betreffenden Umstände kannte oder kennen musste. Voraussetzung ist, dass das Kennenmüssen der Kenntnis gleichsteht.

Diese Regelung gilt für die rechtsgeschäftlich erteilte Vertretungsmacht (Vollmacht). Für die gesetzliche Vertretung findet nur Absatz 1 Anwendung.

Wann sie gilt

  • Ein Käufer beauftragt einen Vertreter, ein bestimmtes Auto zu kaufen. Der Vertreter weiß nicht, dass das Auto einen Motorschaden hat, aber der Käufer wusste es. Handelt der Vertreter nach Weisungen des Käufers, kann der Käufer den Mangel nicht beanstanden.
  • Ein Verkäufer wird durch einen Vertreter vertreten. Der Vertreter wird vom Käufer über den Wert der Ware getäuscht (Willensmangel). Nach § 166 Abs. 1 kommt es auf die Täuschung des Vertreters an, nicht des Verkäufers.
  • Ein Vollmachtgeber weist seinen Vertreter an, ein Grundstück zu erwerben. Der Vertreter kennt eine bestehende Hypothek nicht, aber der Vollmachtgeber wusste davon. Der Vollmachtgeber kann sich nicht auf die Unkenntnis des Vertreters berufen.
  • Ein Vertreter schließt einen Vertrag im Zustand der Trunkenheit (Willensmangel). Die Wirksamkeit des Vertrags beurteilt sich nach dem Willensmangel des Vertreters, nicht des Vertretenen.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Dass § 166 Abs. 2 auch für gesetzliche Vertretung (z.B. Eltern für Kinder) gilt – tatsächlich gilt die Weisungsregel nur für die rechtsgeschäftlich erteilte Vollmacht.
  • Dass der Vertretene stets für Willensmängel des Vertreters einstehen muss – bei Weisungen kann er sich auf sein eigenes Wissen berufen.
  • Dass die Regelung nur bei vorsätzlicher Täuschung greift – sie gilt auch für fahrlässige Unkenntnis (Kennenmüssen).
  • Dass die Kenntnis des Vertretenen dem Vertreter stets zugerechnet wird – das Gegenteil ist der Fall, außer bei Weisungen nach Abs. 2.

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