Erteilung der Vollmacht: Form und Adressat – § 167
Die Vollmacht wird durch Erklärung gegenüber dem Vertreter oder dem Dritten erteilt; sie bedarf keiner Form, selbst wenn das Grundgeschäft formbedürftig ist.
- (1) Die Erteilung der Vollmacht erfolgt durch Erklärung gegenüber dem zu Bevollmächtigenden oder dem Dritten, dem gegenüber die Vertretung stattfinden soll.
- (2) Die Erklärung bedarf nicht der Form, welche für das Rechtsgeschäft bestimmt ist, auf das sich die Vollmacht bezieht.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Die Vollmacht wird durch Erklärung gegenüber dem Bevollmächtigten oder gegenüber dem Dritten erteilt, mit dem der Vertreter handeln soll. Die Erklärung bedarf keiner besonderen Form, selbst wenn das zugrunde liegende Rechtsgeschäft formbedürftig ist (z.B. notarielle Beurkundung bei Grundstückskauf). Die Formfreiheit bezieht sich nur auf die Vollmachtserteilung, nicht auf die Vertretungshandlung selbst.
Wann sie gilt
- Ein Händler bevollmächtigt seinen Angestellten mündlich, Waren zu bestellen.
- Ein Grundstückseigentümer erteilt einem Makler per E-Mail eine Vollmacht zum Verkauf.
- Ein Elternteil bevollmächtigt das volljährige Kind durch eine formlose Erklärung, einen Vertrag mit einem Dritten abzuschließen.
- Ein Vereinsvorstand erteilt einem Mitglied mündlich Vollmacht, an einer Abstimmung teilzunehmen.
- Eine Person erteilt einem Rechtsanwalt Vollmacht durch Erklärung gegenüber dem Gericht (Dritter).
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die Vorschrift regelt nicht die Form der Vollmacht für den Fall, dass der Vertreter selbst das Grundgeschäft vornimmt – hier gilt die Form des Grundgeschäfts.
- Sie regelt nicht den Widerruf der Vollmacht (dazu § 168).
- Sie regelt nicht die Haftung des Vertreters bei Überschreitung der Vollmacht.
- Sie regelt nicht die Wirksamkeit der Vollmacht bei Willensmängeln (dazu § 166).
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