§ 168 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Erlöschen und Widerruf der Vollmacht § 168

Das Erlöschen der Vollmacht richtet sich nach dem zugrundeliegenden Rechtsverhältnis; sie ist widerruflich, sofern nichts anderes bestimmt ist.

Amtlicher Text § 168 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Das Erlöschen der Vollmacht bestimmt sich nach dem ihrer Erteilung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis. Die Vollmacht ist auch bei dem Fortbestehen des Rechtsverhältnisses widerruflich, sofern sich nicht aus diesem ein anderes ergibt. Auf die Erklärung des Widerrufs findet die Vorschrift des § 167 Abs. 1 entsprechende Anwendung.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Die Vollmacht endet, wenn das Rechtsverhältnis endet, das ihrer Erteilung zugrunde liegt. Beispiel: Erteilt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Vollmacht für Bankgeschäfte, erlischt diese mit der Kündigung des Arbeitsverhältnisses.

Auch wenn das Grundverhältnis fortbesteht, kann die Vollmacht jederzeit widerrufen werden – es sei denn, das Grundverhältnis sieht etwas anderes vor. Der Widerruf muss gegenüber dem Bevollmächtigten oder einem Dritten erklärt werden, genauso wie die Erteilung (§ 167 Abs. 1).

Wann sie gilt

  • Ein Arbeitgeber erteilt einem Angestellten eine Vollmacht für die Kontoführung; der Angestellte kündigt, die Vollmacht erlischt.
  • Ein Mandant widerruft die Vollmacht seines Anwalts, obwohl der Mandatsvertrag noch läuft – der Widerruf ist wirksam.
  • Ein Vermieter erteilt dem Mieter eine Vollmacht zur Verwaltung der Wohnung; der Mietvertrag endet, die Vollmacht erlischt.
  • Eine Gesellschaft erteilt einem Geschäftsführer eine Vollmacht; die Gesellschaft wird aufgelöst, die Vollmacht erlischt.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Diese Vorschrift regelt nicht die Form der Vollmachtserteilung – dafür ist § 167 BGB einschlägig.
  • Sie regelt nicht die Wirkung des Widerrufs gegenüber Dritten (gutgläubiger Erwerb) – das ist in §§ 170–173 BGB geregelt.
  • Sie regelt nicht das Erlöschen der elterlichen Sorge – dafür gelten die §§ 1666a ff. BGB.
  • Sie regelt nicht die Anfechtung einer Vollmacht wegen Willensmängeln – das folgt aus allgemeinen Vorschriften.

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