Wirkung der fortbestehenden Vollmacht – § 169
§ 169 BGB: Die nach §§ 674, 729 fortbestehende Vollmacht wirkt nicht, wenn der Dritte das Erlöschen kennt oder kennen muss.
Soweit nach den §§ 674, 729 die erloschene Vollmacht eines Beauftragten oder eines geschäftsführenden Gesellschafters als fortbestehend gilt, wirkt sie nicht zugunsten eines Dritten, der bei der Vornahme eines Rechtsgeschäfts das Erlöschen kennt oder kennen muss.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
§ 169 BGB greift in Fällen, in denen eine Vollmacht eines Beauftragten oder eines geschäftsführenden Gesellschafters bereits erloschen ist, aber nach den §§ 674 und 729 als fortbestehend gilt. Diese Fiktion des Fortbestehens dient dem Schutz des Geschäftsverkehrs, solange der Dritte gutgläubig ist.
Die Vorschrift schränkt diesen Schutz jedoch ein: Die fortbestehende Vollmacht wirkt nicht zugunsten eines Dritten, der bei Vornahme des Rechtsgeschäfts das Erlöschen kennt oder kennen muss. „Kennen müssen“ bedeutet, dass der Dritte die Tatsache des Erlöschens bei gehöriger Sorgfalt hätte erkennen können.
Mit anderen Worten: Ein Dritter kann sich nicht auf die scheinbar fortbestehende Vollmacht berufen, wenn er wusste oder hätte wissen müssen, dass sie nicht mehr besteht. Hat der Dritte dagegen keine Kenntnis und ist auch keine Fahrlässigkeit gegeben, bleibt die Vollmacht ihm gegenüber wirksam.
Wann sie gilt
- Ein Makler hatte eine befristete Vollmacht, die abgelaufen ist. Er verkauft das Grundstück dennoch. Der Käufer wusste, dass die Frist abgelaufen war – der Kauf ist nicht wirksam.
- Ein Geschäftsführer einer GmbH & Co. KG ist ausgeschieden, seine Vertretungsmacht ist erloschen. Er schließt dennoch einen Vertrag. Der Vertragspartner hätte anhand des Handelsregisters erkennen können, dass der Geschäftsführer nicht mehr vertretungsberechtigt ist – der Vertrag bindet die Gesellschaft nicht.
- Ein Rechtsanwalt wird von seinem Mandanten entpflichtet, das Mandat endet. Er reicht dennoch eine Klage ein. Der Gegner wusste von der Entpflichtung – die Zustellung ist unwirksam.
- Ein Vereinsvorstand wird abgewählt, seine Vollmacht erlischt. Er mietet einen Raum für den Verein. Der Vermieter wusste von der Abwahl – der Mietvertrag ist nichtig.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die Vorschrift regelt nicht die Voraussetzungen, unter denen die Vollmacht nach §§ 674, 729 fortbesteht – das ist in jenen Paragrafen selbst geregelt.
- § 169 ist nicht auf Fälle der Anscheinsvollmacht oder Duldungsvollmacht anwendbar, bei denen die Vertretungsmacht nie wirksam bestand.
- Sie betrifft nicht die Rechtsbeziehungen zwischen dem Vollmachtgeber und dem Beauftragten, sondern nur die Wirkung gegenüber Dritten.
- Die Vorschrift greift nicht ein, wenn der Dritte das Erlöschen weder kennt noch kennen muss – dann bleibt die Vollmacht ihm gegenüber voll wirksam.
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