Entscheidungen bei getrennt lebenden Eltern § 1687
Bei getrennt lebenden Eltern erfordern wichtige Angelegenheiten gegenseitiges Einvernehmen, Alltagsfragen entscheidet der Betreuungselternteil.
- (1) Leben Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, nicht nur vorübergehend getrennt, so ist bei Entscheidungen in Angelegenheiten, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, ihr gegenseitiges Einvernehmen erforderlich. Der Elternteil, bei dem sich das Kind mit Einwilligung des anderen Elternteils oder auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung gewöhnlich aufhält, hat die Befugnis zur alleinigen Entscheidung in Angelegenheiten des täglichen Lebens. Entscheidungen in Angelegenheiten des täglichen Lebens sind in der Regel solche, die häufig vorkommen und die keine schwer abzuändernden Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben. Solange sich das Kind mit Einwilligung dieses Elternteils oder auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung bei dem anderen Elternteil aufhält, hat dieser die Befugnis zur alleinigen Entscheidung in Angelegenheiten der tatsächlichen Betreuung. § 1629 Abs. 1 Satz 4 und § 1684 Abs. 2 Satz 1 gelten entsprechend.
- (2) Das Familiengericht kann die Befugnisse nach Absatz 1 Satz 2 und 4 einschränken oder ausschließen, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Leben Eltern mit gemeinsamem Sorgerecht nicht nur vorübergehend getrennt, unterscheidet das Gesetz zwischen Grundentscheidungen und Alltagsentscheidungen. Für Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung für das Kind ist stets das gegenseitige Einvernehmen beider Elternteile erforderlich.
Angelegenheiten des täglichen Lebens entscheidet hingegen der Elternteil allein, bei dem sich das Kind mit Einwilligung des anderen oder aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung gewöhnlich aufhält. Dies betrifft häufig vorkommende Situationen ohne schwer abzuändernde Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes.
Hält sich das Kind im Rahmen des Umgangs beim anderen Elternteil auf, entscheidet dieser allein über Fragen der tatsächlichen Betreuung. Das Familiengericht kann diese Entscheidungsbefugnisse einschränken oder ausschließen, wenn das Wohl des Kindes dies erfordert.
Wann sie gilt
- Anmeldung des Kindes an einer weiterführenden Schule oder Wechsel der Schulform
- Zustimmung zu einer planbaren, medizinischen Operation des Kindes
- Festlegung von Schlafenszeiten und Essensplänen während des normalen Schulalltags
- Entscheidung über Routinemaßnahmen der Betreuung während eines Umgangswochenendes
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Das konkrete Umgangsrecht und die Regelung der Besuchszeiten; dies richtet sich nach § 1684.
- Befugnisse von Stiefeltern oder Ehegatten; hierfür gilt § 1687b.
- Die Abänderung einer bereits ergangenen gerichtlichen Sorgeentscheidung; dies regelt § 1696.
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