Leiblicher Vater bei rechtlicher Vaterschaft § 1686a
Der leibliche Vater hat bei bestehender rechtlicher Vaterschaft eines anderen ein Umgangsrecht (Kindeswohl) und ein Auskunftsrecht (berechtigtes Interesse).
- (1) Solange die Vaterschaft eines anderen Mannes besteht, hat der leibliche Vater, der ernsthaftes Interesse an dem Kind gezeigt hat, 1. ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn der Umgang dem Kindeswohl dient, und 2. ein Recht auf Auskunft von jedem Elternteil über die persönlichen Verhältnisse des Kindes, soweit er ein berechtigtes Interesse hat und dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.
- (2) Hinsichtlich des Rechts auf Umgang mit dem Kind nach Absatz 1 Nummer 1 gilt § 1684 Absatz 2 bis 4 entsprechend. Eine Umgangspflegschaft nach § 1684 Absatz 3 Satz 3 bis 5 kann das Familiengericht nur anordnen, wenn die Voraussetzungen des § 1666 Absatz 1 erfüllt sind.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
§ 1686a BGB gibt dem leiblichen Vater (biologischen Vater) bestimmte Rechte, solange ein anderer Mann rechtlich als Vater des Kindes gilt. Der leibliche Vater muss zuvor ernsthaftes Interesse an dem Kind gezeigt haben.
Er hat ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn dieser Umgang dem Kindeswohl dient. Die genauen Regeln für den Umgang richten sich nach § 1684 Absatz 2 bis 4. Das Familiengericht kann eine Umgangspflegschaft nur anordnen, wenn eine Kindeswohlgefährdung nach § 1666 Absatz 1 vorliegt.
Zudem hat der leibliche Vater ein Recht auf Auskunft von jedem Elternteil über die persönlichen Verhältnisse des Kindes. Dies setzt ein berechtigtes Interesse voraus und darf dem Kindeswohl nicht widersprechen.
Wann sie gilt
- Ein Mann erfährt, dass er der biologische Vater eines Kindes ist, das bei der Mutter und deren Ehemann lebt. Er möchte regelmäßigen Kontakt.
- Der leibliche Vater hat das Kind seit der Geburt regelmäßig gesehen und möchte nun Auskunft über den Schulbesuch und die Gesundheit des Kindes.
- Der rechtliche Vater verweigert dem leiblichen Vater jeglichen Kontakt. Der leibliche Vater beantragt beim Familiengericht ein Umgangsrecht.
- Ein leiblicher Vater, der nie Kontakt zum Kind hatte, zeigt plötzlich Interesse und verlangt Auskunft – das Gericht prüft, ob sein Interesse ernsthaft ist und ob die Auskunft dem Kindeswohl widerspricht.
- Der leibliche Vater und die Mutter streiten darüber, ob der Umgang dem Kindeswohl dient; das Familiengericht muss entscheiden.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Dieses Gesetz gibt dem leiblichen Vater kein Sorgerecht. Das Sorgerecht bleibt beim rechtlichen Vater und/oder der Mutter.
- Es gilt nicht, wenn der leibliche Vater selbst der rechtliche Vater ist (z.B. bei Anfechtung der Vaterschaft).
- Es erlaubt dem leiblichen Vater nicht, das Kind ohne Zustimmung der Sorgeberechtigten zu sich zu nehmen oder den Aufenthaltsort zu bestimmen.
- Die Rechte bestehen nicht automatisch; der leibliche Vater muss zuvor ernsthaftes Interesse gezeigt haben.
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